Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 4.9.4. BRi
Ziff. 4.9.4. BRi, [F 4.4] Modul 4: Selbstversorgung
Angaben zur Versorgung
Zu diesem Modul werden zunächst besondere Bedarfsaspekte erfasst. Dazu gehören die parenterale Ernährung oder die Ernährung über eine Sonde, die künstliche Harn- oder Stuhlableitung sowie Störungen der Blasen- und Darmkontrolle in ihren Ausprägungsgraden.
Ernährung parenteral oder über Sonde
Es ist anzugeben, ob die Ernährung parenteral z. B. über einen Port, über eine perkutane endoskopische Gastrostomie (PEG), eine perkutane endoskopische Jejunostomie (PEJ) oder eine nasale Magensonde, sowie ob sie über Pumpe, Schwerkraft oder als Bolusgabe erfolgt.
Blasenkontrolle/Harnkontinenz
Gemeint ist hier, Harndrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Blasenentleerung geregelt werden kann. Jegliche Art von unwillkürlichem Harnabgang ist zu berücksichtigen, unabhängig von der Ursache. Zu erfassen ist hier vorrangig die Kontrolle der Blasenentleerung, die Steuerung der Blasenentleerung, die Vermeidung unwillkürlicher Harnabgänge, ggf. mit personeller Hilfe.
Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen:
Ständig kontinent:
Keine unwillkürlichen Harnabgänge.
Überwiegend kontinent:
Maximal einmal täglich unwillkürlicher Harnabgang oder Tröpfcheninkontinenz.
Überwiegend inkontinent:
Mehrmals täglich unwillkürliche Harnabgänge, aber gesteuerte Blasenentleerung ist noch teilweise möglich.
Komplett inkontinent:
Die Person ist komplett harninkontinent. Gesteuerte Blasenentleerung ist nicht möglich.
Alternativ anzugeben ist, ob ein suprapubischer oder transurethraler Dauerkatheter oder Urostoma vorhanden ist. Einmalkatheterisieren ist nicht hier, sondern unter Punkt F 4.5.10 zu berücksichtigen, hier ist anzugeben, ob und in welchem Umfang daneben eine Inkontinenz besteht.
Darmkontrolle, Stuhlkontinenz
Gemeint ist, Stuhldrang zu verspüren und so rechtzeitig zu äußern, dass die Darmentleerung geregelt werden kann. Zu bewerten ist hier die Vermeidung unwillkürlicher Stuhlabgänge, ggf. mit personeller Hilfe.
Es sind folgende Merkmalsausprägungen vorgesehen:
Ständig kontinent:
Keine unwillkürlichen Stuhlabgänge.
Überwiegend kontinent:
Die Person ist überwiegend stuhlkontinent, gelegentlich unwillkürliche Stuhlabgänge oder nur geringe Stuhlmengen, sog. Schmierstühle.
Überwiegend inkontinent:
Die Person ist überwiegend stuhlinkontinent, selten gesteuerte Darmentleerung möglich.
Komplett inkontinent:
Die Person ist komplett stuhlinkontinent, gesteuerte Darmentleerung ist nicht möglich.
Alternativ anzugeben ist, ob ein Colo-, Ileostoma vorhanden ist.
Bewertung der Selbständigkeit
Zu bewerten ist, ob die untersuchte Person die jeweilige Aktivität praktisch durchführen kann. Es ist unerheblich, ob die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer oder mentaler Funktionen bestehen oder ob Teilaspekte bereits in anderen Modulen berücksichtigt worden sind.
[F 4.4.1] Waschen des vorderen Oberkörpers
Sich die Hände, das Gesicht, die Arme, die Achselhöhlen sowie den vorderen Hals- und Brustbereich waschen und abtrocknen
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände, z. B. Seife, Waschlappen, bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen, z. B. Waschen unter den Achseln oder der Brust, erhält.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur Hände oder Gesicht waschen, oder benötigt umfassende Anleitung.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.2] Körperpflege im Bereich des Kopfes
Kämmen, Zahnpflege, Prothesenreinigung, Rasieren
Selbständig:
Die Person kann die beschriebenen Aktivitäten ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivitäten selbständig durchführen, wenn benötigte Gegenstände bereitgelegt oder gerichtet werden, z. B. Aufdrehen der Zahnpastatube, Auftragen der Zahnpasta auf die Bürste, Aufbringen von Haftcreme auf die Prothese, Anreichen oder Säubern des Rasierapparates. Alternativ sind Aufforderungen oder punktuelle Teilhilfen erforderlich wie Korrekturen nach dem Kämmen oder nur das Kämmen des Hinterkopfes, das Reinigen der hinteren Backenzähne bei der Zahn-, Mundpflege bzw. die Nachrasur bei sonst selbständigem Rasieren.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig leisten, so beginnt sie z. B. mit dem Zähneputzen oder der Rasur, ohne die Aktivität zu Ende zu führen.
Unselbständig:
Die Person kann sich an den Aktivitäten nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.3] Waschen des Intimbereichs
Den Intimbereich waschen und abtrocknen
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn benötigte Utensilien, z. B. Seife, Waschlappen bereitgelegt werden oder sie Aufforderung bzw. punktuelle Teilhilfen erhält.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, sich z. B. nur den vorderen Intimbereich waschen.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.4] Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
Durchführung des Dusch- und Wannenbades einschließlich des Waschens der Haare
Dabei sind neben der Fähigkeit, den Körper waschen zu können, auch Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen. (Teil-)Hilfen beim Waschen in der Dusche und Wanne sind hier ebenso zu berücksichtigen wie die Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder eine notwendige Überwachung während des Duschens und Badens. Dazu gehört auch das Abtrocknen, Haare waschen und föhnen.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn Utensilien vorbereitet bzw. bereitgestellt werden, einzelne Handreichungen geleistet werden, z. B. Stützen beim Ein-, Aussteigen, Bedienung eines Badewannenlifters, Hilfe beim Haarewaschen oder Föhnen, beim Abtrocknen, oder wenn während des Duschens und Badens aus nachvollziehbaren Sicherheitsgründen Anwesenheit erforderlich ist.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann geringe Anteile der Aktivität selbständig durchführen, z. B. das Waschen des vorderen Oberkörpers.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.5] An- und Auskleiden des Oberkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterhemd, T-Shirt, Hemd, Bluse, Pullover, Jacke, BH, Schlafanzugoberteil oder Nachthemd, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist nicht hier, sondern unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität beispielsweise selbständig durchführen, wenn Kleidungsstücke passend angereicht oder gehalten werden beim Anziehen eines Hemdes etc. Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen erforderlich ist, trifft die Bewertung "überwiegend selbständig" zu, ebenso wenn nur Kontrolle des Sitzes der Kleidung und Aufforderungen zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann beispielsweise nur die Hände in die Ärmel eines bereitgehaltenen T-Shirts schieben.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.6] An- und Auskleiden des Unterkörpers
Bereitliegende Kleidungsstücke, z. B. Unterwäsche, Hose, Rock, Strümpfe und Schuhe, an- und ausziehen
Die Beurteilung ist unabhängig davon vorzunehmen, ob solche Kleidungsstücke derzeit getragen werden. Die situationsgerechte Auswahl der Kleidung ist unter Punkt F 4.2.6 zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen von körpernahen Hilfsmitteln ist unter Punkt F 4.5.7 zu berücksichtigen, z. B. Kompressionsstrümpfe.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität selbständig durchführen, wenn ihr Schuhe bzw. Kleidungsstücke angereicht oder gehalten werden (Einstiegshilfe). Auch wenn Hilfe nur bei Verschlüssen, z. B. Schnürsenkel binden, Knöpfe schließen oder Kontrolle des Sitzes der Kleidung, und Aufforderungen, die Handlung zu beginnen oder zur Vervollständigung der Handlung erforderlich sind, trifft die Bewertung "überwiegend selbständig" zu.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Anteil selbständig durchführen. Beispielsweise gelingt nur das Hochziehen von Hose oder Rock vom Oberschenkel zur Taille selbständig.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.7] Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Zerteilen von Nahrung in mundgerechte Stücke und Eingießen von Getränken
Dazu gehört das Zerteilen von belegten Brotscheiben, Obst oder anderen Speisen in mundgerechte Stücke, z. B. das Kleinschneiden von Fleisch, das Zerdrücken von Kartoffeln, Verschlüsse von Getränkeflaschen öffnen, Getränke aus einer Flasche oder Kanne in ein Glas bzw. eine Tasse eingießen, ggf. unter Nutzung von Hilfsmitteln wie Antirutschbrett oder sonstigen Gegenständen wie Spezialbesteck.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Es ist punktuelle Hilfe erforderlich, z. B. beim Öffnen einer Flasche oder beim Schneiden von harten Nahrungsmitteln.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann die Aktivität zu einem geringen Teil selbständig durchführen, beispielsweise schneidet sie zwar belegte Brotscheiben, schafft es aber nicht, mundgerechte Stücke herzustellen. Die Person kann Getränke nicht eingießen.
Unselbständig:
Die Person kann sich an der Aktivität nicht oder nur minimal beteiligen.
[F 4.4.8] Essen
Bereitgestellte, mundgerecht zubereitete Speisen essen
Dies beinhaltet das Aufnehmen, Zum-Mund-Führen, ggf. Abbeißen, Kauen und Schlucken von mundgerecht zubereiteten Speisen, die üblicherweise mit den Fingern gegessen werden, z. B. Brot, Kekse, Obst oder das Essen mit Gabel oder Löffel, ggf. mit speziellen Hilfsmitteln wie adaptiertem Besteck.
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der ausreichenden Nahrungsaufnahme (auch ohne Hungergefühl oder Appetit) erkannt und die empfohlene, gewohnte Menge tatsächlich gegessen wird. Das Einhalten von Diäten ist nicht hier, sondern unter Punkt F 4.5.16 zu bewerten.
Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn die Nahrungsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann überwiegend selbständig essen, benötigt aber punktuelle Anleitung, muss beispielsweise aufgefordert werden, mit dem Essen zu beginnen oder weiterzuessen. Es sind punktuelle Hilfen erforderlich, z. B. Zurücklegen aus der Hand gerutschter Speisen oder Besteck in die Hand geben.
Überwiegend unselbständig:
Es muss aufwendig zur Nahrungsaufnahme motiviert werden oder die Nahrung muss größtenteils gereicht werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbständig:
Die Nahrung muss (nahezu) komplett gereicht werden. Als unselbständig zu bewerten sind auch Personen, die nicht schlucken können.
[F 4.4.9] Trinken
Bereitstehende Getränke aufnehmen, ggf. mit Gegenständen wie Strohhalm, Spezialbecher mit Trinkaufsatz
Zu berücksichtigen ist auch, inwieweit die Notwendigkeit der Flüssigkeitsaufnahme (auch ohne ausreichendes Durstgefühl) erkannt und die empfohlene oder gewohnte Menge tatsächlich getrunken wird.
Die Beurteilung der Selbständigkeit ist auch dann vorzunehmen, wenn die Flüssigkeitsaufnahme über eine Sonde bzw. parenteral erfolgt.
Selbständig:
Die Person kann die beschriebene Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann selbständig trinken, wenn über das Bereitstellen hinaus ein Glas, eine Tasse unmittelbar in den Aktionsradius der Person positioniert oder sie ans Trinken erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Das Trinkgefäß muss beispielsweise in die Hand gegeben werden, das Trinken erfolgt jedoch selbständig, oder die Person muss zu fast jedem Schluck motiviert werden oder es ist ständige und unmittelbare Eingreifbereitschaft der Pflegeperson erforderlich, aufgrund von Aspirationsgefahr.
Unselbständig:
Getränke müssen (nahezu) komplett gereicht werden. Als unselbständig zu bewerten sind auch Personen, die nicht schlucken können.
[F 4.4.10] Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Gehen zur Toilette, Hinsetzen und Aufstehen, Sitzen während der Blasen oder Darmentleerung, Intimhygiene und Richten der Kleidung
Die Beurteilung ist auch dann vorzunehmen, wenn anstelle der Toilettenbenutzung eine Versorgung mit Hilfsmitteln erfolgt, z. B. Inkontinenzmaterial, Katheter, Urostoma, Ileo- oder Colostoma.
Selbständig:
Die Person kann die Aktivität ohne personelle Hilfe durchführen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann den größten Anteil der Aktivität selbständig durchführen. Personelle Hilfe kann sich beispielsweise beschränken auf einzelne Handlungsschritte wie:
- - nur Bereitstellen und Leeren des Toilettenstuhls (alternativ Urinflasche oder anderer Behälter),
- - nur Aufforderung oder Orientierungshinweise zum Auffinden der Toilette oder Begleitung auf dem Weg zur Toilette,
- - nur Anreichen von Toilettenpapier oder Waschlappen, Intimhygiene nur nach Stuhlgang,
- - nur Unterstützung beim Hinsetzen, Aufstehen von der Toilette,
- - nur punktuelle Hilfe beim Richten der Bekleidung.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann nur einen geringen Anteil der Aktivität selbständig durchführen, z. B. nur Richten der Bekleidung oder Intimhygiene nur nach Wasserlassen.
Unselbständig:
Die Person kann sich nicht oder nur minimal an der Aktivität beteiligen.
[F 4.4.11] Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört, Inkontinenzsysteme, z. B. Inkontinenzvorlagen, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants, sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen. Dazu gehört auch das Entleeren, Wechseln eines Urinbeutels bei Dauerkatheter, Urostoma oder die Anwendung eines Urinalkondoms.
Die regelmäßige Einmalkatheterisierung ist nicht hier, sondern unter Punkt F 4.5.10 zu erfassen.
Selbständig:
Die Person kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme angereicht oder entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. nur Vorlagen einlegen oder Inkontinenzhosen nur entfernen.
Unselbständig:
Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich.
[F 4.4.12] Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Inkontinenz- und Stomasysteme sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen
Dazu gehört, Inkontinenzsysteme, z. B. große Vorlagen mit Netzhose, Inkontinenzhose mit Klebestreifen oder Pants, sachgerecht verwenden, nach Bedarf wechseln und entsorgen. Dazu gehört auch die Anwendung eines Analtampons oder das Entleeren oder Wechseln eines Stomabeutels bei Enterostoma. Die Pflege des Stomas und der Wechsel einer Basisplatte sind unter F 4.5.9 zu berücksichtigen.
Selbständig:
Die Person kann Hilfsmittel selbständig benutzen.
Überwiegend selbständig:
Die Person kann die Aktivität überwiegend selbständig durchführen, wenn Inkontinenzsysteme bereitgelegt und entsorgt werden oder die Person an den Wechsel erinnert wird.
Überwiegend unselbständig:
Die Person kann sich am Wechsel der Inkontinenzsysteme beteiligen, z. B. Mithilfe beim Wechsel eines Stomabeutels. Bei Vorliegen einer Stuhlinkontinenz sind Ressourcen beim Wechsel des Inkontinenzmaterials eher selten.
Unselbständig:
Beteiligung ist nicht oder nur minimal möglich.
[F 4.4.13] Ernährung parenteral oder über Sonde
Ernährung über einen parenteralen Zugang (z. B. einen Port) oder über einen Zugang in Magen oder Dünndarm (PEG/PEJ)
Selbständig:
Die Person führt die Versorgung ohne Fremdhilfe durch.
Wenn die Versorgung mit Hilfe erfolgt, werden folgende Ausprägungen unterschieden:
Nicht täglich, nicht auf Dauer:
Die Person erhält zusätzlich zur oralen Nahrungsaufnahme Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde, aber nur gelegentlich oder vorübergehend.
Täglich, zusätzlich zu oraler Ernährung:
Die Person erhält in der Regel täglich Nahrung oder Flüssigkeit parenteral oder über Sonde und täglich oral Nahrung. Sie wird zum Teil, aber nicht ausreichend über die orale Nahrungsaufnahme ernährt und benötigt zur Nahrungsergänzung bzw. zur Vermeidung von Mangelernährung täglich Sondenkost oder Flüssigkeit.
Ausschließlich oder nahezu ausschließlich:
Die Person erhält ausschließlich oder nahezu ausschließlich Nahrung und Flüssigkeit parenteral oder über Sonde. Eine orale Gabe erfolgt nicht oder nur in geringem Maße zur Förderung der Sinneswahrnehmung.
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