Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.1. PflBer-RL
Ziff. 5.1. PflBer-RL, Allgemeine Hinweise
(1) 1 Die Pflegeberatung hat unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften 1 zu erfolgen. 2 Die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater hat die ratsuchende Person über den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Befugnisse (§ 7a Absatz 6 SGB XI) zu informieren. 3 Informationen, die im Rahmen des Beratungsprozesses für weitere Beteiligte notwendig sind, dürfen ausschließlich nach Einwilligung der ratsuchenden Person oder deren Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter weitergeleitet werden.
(2) 1 Auch der Austausch des elektronischen Versorgungsplans mit den am Versorgungsprozess des Versicherten Beteiligten (mit Pflegekassen, Ärztinnen und Ärzten, Pflegeeinrichtungen und/oder mit den Beratungsstellen der Kommunen) darf ausschließlich nach Einwilligung der ratsuchenden Person oder deren Bevollmächtigter oder Bevollmächtigten bzw. gesetzlichen Vertreterin oder Vertreter erfolgen. 2 Die Einwilligung zur Weiterleitung kann für einzelne oder für alle Beteiligte ausgesprochen werden.
1 Siehe insbesondere § 7a Absatz 6 SGB XI sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
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