Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 7a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Organisation der Pflegeberatung
Die Pflegekassen sind dafür verantwortlich, dass für die Pflegeberatung ihrer Versicherten in ausreichendem Maße Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Verfügung stehen. Der Anspruch auf Pflegeberatung besteht unmittelbar gegenüber der zuständigen Pflegekasse, unabhängig davon, ob in einem Land Pflegestützpunkte (§ 7c SGB XI) eingerichtet sind. Vor der erstmaligen Beratung soll die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person einen zuständigen Pflegeberater bzw. eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benennen. Die Pflegeberatung kann der versicherten Person in den Räumen der Pflegekasse angeboten werden, hat aber auf deren Wunsch hin in ihrer häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung, in der sie lebt, zu erfolgen. Der Begriff "Einrichtung" ist, entsprechend der Ausrichtung der Pflegeberatung, weit auszulegen. Dies kann ein Pflegeheim oder ein Wohnheim für behinderte Menschen sein, aber auch ein Ort, an dem die versicherte Person sich nur vorübergehend aufhält, z. B. eine Rehabilitationseinrichtung oder ein Krankenhaus. Auf Wunsch der versicherten Person hat die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiterer Personen, z. B. Pflege- oder Betreuungskräften oder Nachbarn bzw. unter deren Einbeziehung zu erfolgen.
Die Pflegekassen können zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen, z. B. auf Pflegeberatungsstellen oder von der Möglichkeit der Beauftragung eines anderen Sozialleistungsträgers mit dessen Zustimmung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 SGB X Gebrauch machen. Dies können auch andere Pflegekassen oder Sozialhilfeträger sein. In diesen Fällen sind dem beauftragten Sozialleistungsträger die erbrachten Sozialleistungen sowie die entstandenen Kosten zu erstatten.
Sofern ein Pflegestützpunkt in der Nähe des Wohnortes der versicherten Person eingerichtet ist, muss die Pflegekasse sicherstellen, dass die Pflegeberatung auch dort in Anspruch genommen werden kann. Dies schränkt die Freiheit der versicherten Person hinsichtlich der Inanspruchnahme der Pflegeberatung jedoch nicht ein. Auch wenn ein Pflegestützpunkt eingerichtet ist, muss sichergestellt sein, dass die versicherte Person — sofern sie es wünscht — die Pflegeberatung weiterhin bei ihrer Pflegekasse erhalten kann.
Die Pflegekassen haben die Möglichkeit, sich zur Wahrnehmung ihrer Beratungsaufgaben aus ihren Verwaltungsmitteln (§ 46 Absatz 3 SGB XI) an der Finanzierung und arbeitsteiligen Organisation von Beratungsaufgaben anderer Träger zu beteiligen.
Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen steht mit der vom BMAS geförderten "ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung" ein von den Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängiges Beratungsangebot zur Verfügung. Das Beratungsangebot soll bereits im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung stehen und besteht neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. Im Rahmen der vorhandenen Beratungsangebote und ihrer Beratungspflicht sollen die Rehabilitationsträger über dieses ergänzende Angebot informieren. Bei der Förderung sind Beratungsangebote von Betroffenen für Betroffene besonders zu berücksichtigen. Näheres hierzu kann dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Auswirkungen in der gesetzlichen Krankenversicherung des SGB IX vom 18. 6. 2001 [RS 2001/02] in der jeweils gültigen Fassung zu §§ 32 ff. SGB IX entnommen werden.
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