Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 18c SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06
§ 18c SGB XI Ziff. 6. RS 2023/06, Allgemeines zu Präventions- und Rehabilitationsempfehlung
Die Präventions- und Rehabilitationsempfehlung auf Basis der Information der Pflegebegutachtung enthält Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sowie zur Prävention und Rehabilitation (über die bisherige Versorgung hinaus). Sie enthält zudem Möglichkeiten zur Förderung oder zum Erhalt der festgestellten Selbständigkeit oder der Fähigkeiten in den Bereichen
- - Mobilität, Selbstversorgung und Haushaltsführung,
- - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen und Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
- - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder theapiebedingter Anforderungen und Belastungen.
Des Weiteren enthält die Empfehlung Angaben zur Rehabilitationsfähigkeit, zu Rehabilitationszielen und die Empfehlung, welche geriatrische oder indikationsspezifische Rehabilitationsmaßnahme angezeigt ist.
Die Pflegekasse ist verpflichtet, der antragstellenden Person die gesonderte Präventions- und Rehabilitationsempfehlung des MD oder der von ihr beauftragten Gutachterin oder des von ihr beauftragten Gutachters zuzuleiten. Sie hat umfassend und begründet Stellung zu nehmen, inwieweit auf der Grundlage der Empfehlung die Durchführung einer Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation oder zur Prävention angezeigt ist. Die Information hat spätestens mit der Mitteilung über die Leistungsentscheidung zu erfolgen. Grundlage der Information der antragstellenden Person sind die Feststellungen zur medizinischen Rehabilitation und Prävention des MD oder der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin bzw. des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters im Rahmen der Pflegebegutachtung.
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