Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 35 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06
§ 35 SGB XI Ziff. 2. RS 2023/06, Wechsel der Kassenzuständigkeit
(1) Bei einem Wechsel der Pflegekasse gilt grundsätzlich, dass Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse mit dem Ende der Mitgliedschaft ihre Gültigkeit verlieren.
(2) Erfolgt der Kassenwechsel jedoch wegen Schließung oder Insolvenz, bleiben die Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse auch gegenüber der neuen Kasse gültig. Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse können nur unter denselben Voraussetzungen zurückgenommen werden, wie dies bei der bisherigen Pflegekasse der Fall gewesen wäre.
(3) Versicherte, die zum 1. 1. 2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet wurden, behalten auch im Falle eines Kassenwechsels ihren im Wege der Überleitung erworbenen Besitzstandsschutz (vgl. Ziffer 3 zu § 140 SGB XI).
(4) Wurden nach dem 31. 12. 2016 erstmalig Leistungen bereitgestellt, kann die Pflegekasse ihre Leistungsentscheidung in geeigneten Fällen unter Berücksichtigung des letzten Gutachtens des MD oder des unabhängigen Gutachters bzw. der unabhängigen Gutachterin treffen. Für diese Fälle gilt jedoch weiterhin der Grundsatz, dass die Leistungsentscheidungen der bisherigen Pflegekasse mit dem Ende der Mitgliedschaft enden.
(5) Sollte die abgebende Pflegekasse der aufnehmenden Pflegekasse das aktuelle Gutachten des MD oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters bzw. der von der Pflegekasse beauftragten Gutachterin zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit zur Verfügung stellen, ist hier § 69 Absatz 1 in Verb. mit § 76 Absatz 2 SGB X zu beachten, wonach eine Weiterleitung nur zulässig ist, wenn die betroffene Person der Weiterleitung nicht widerspricht. Es empfiehlt sich daher, dass die abgebende Pflegekasse ihre Versicherten bei Bekanntwerden des Kassenwechsels über die beabsichtigte Weiterleitung des Pflegegutachtens informiert und eine angemessene Frist zum Widerspruch einräumt.
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