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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 38a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06
§ 38a SGB XI Ziff. 3. RS 2023/06, Erhebung von Informationen und Anforderung von Unterlagen
Zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen sind die Pflegekassen berechtigt, bei der antragstellenden Person folgende Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und folgende Unterlagen bzw. Informationen anzufordern:
- - eine formlose Bestätigung der antragstellenden Person, dass die Voraussetzungen des § 38a Absatz 1 Nummer 1 SGB XI erfüllt sind,
- - die Adresse und das Gründungsdatum der Wohngruppe,
- - den Mietvertrag einschließlich des Grundrisses der Wohnung und den Pflegevertrag nach § 120 SGB XI,
- - Vorname, Name, Anschrift, Telefonnummer und Unterschrift der Person nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 SGB XI sowie
- - die vereinbarten Aufgaben der beauftragten Person, ggf. durch Vorlage einer entsprechenden Vereinbarung mit der Auftraggebergemeinschaft.
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