Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 44a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06
§ 44a SGB XI Ziff. 1. RS 2023/06, Allgemeines
Das PflegeZG sieht für beschäftigte Personen im Rahmen der "kurzzeitigen Arbeitsverhinderung" nach § 2 die Möglichkeit vor, bis zu 10 Arbeitstage je Kalenderjahr der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen bzw. für eine pflegebedürftige nahe Angehörige in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Zudem regelt § 3 PflegeZG einen Anspruch auf Befreiung von der Arbeitsleistung für längstens 6 Monate als sog. Pflegezeit.
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