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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.3. RS 2018/04
Ziff. 3.3. RS 2018/04, Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung
(1) Nach den ursprünglichen Vorstellungen des Gesetzgebers im BetrAVG vom 19. 12. 1974 sollte der Aufwand zur betrieblichen Altersvorsorge zwar ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet werden. An den Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung werden jedoch die Arbeitnehmer seit Jahren verstärkt beteiligt.
(2) Die Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung werden regelmäßig vom Arbeitnehmer durch Umwandlung von Arbeitsentgelt finanziert. Hierbei besteht die Möglichkeit der für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuer- und beitragsfreien Entgeltumwandlung. Dabei sind bei einer Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung die umgewandelten Entgeltbestandteile bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) nach § 3 Nummer 63 EStG steuerfrei (2018 = 520 EUR monatlich bzw. 6 240 EUR jährlich) und diese bis zu insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (West) nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei (2018 = 260 EUR monatlich bzw. 3 120 EUR jährlich). Die Beitragsfreiheit gilt nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SGB IV für die Direktzusage und Unterstützungskasse sowie nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 SvEV in Verb. mit § 3 Nummer 63 Satz 1 und 2 oder § 100 Absatz 6 Satz 1 EStG für die kapitalgedeckte Pensionskasse, den Pensionsfonds und die Direktversicherung.
(3) Neben der arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bestehen auch mischfinanzierte Altersversorgungssysteme. Um eine Mischfinanzierung handelt es sich insbesondere dann, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung zu dem gleichen Durchführungsweg erbringen.
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