Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.3.1. RS 2018/05
Ziff. B.3.1. RS 2018/05, Versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung
(1) Die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte finden keine Anwendung, wenn die auf weniger als eine Woche befristete Beschäftigung geringfügig kurzfristig im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV ausgeübt wird und daher Versicherungsfreiheit besteht (§ 7 Absatz 1 SGB V, § 5 Absatz 2 SGB VI, § 27 Absatz 2 SGB III).
(2) Eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist, es sei denn, sie wird berufsmäßig ausgeübt und das Arbeitsentgelt übersteigt 450 EUR im Monat.
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