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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 11 SpruchG
§ 11 SpruchG, Gerichtliche Entscheidung; Gütliche Einigung
(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.
(2) 1 Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. 2 Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. 3 Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.
(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.
(4) 1 Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten
- 1. dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
- 2. einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Satz 1 neugefasst durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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