Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 45d UmwG
§ 45d UmwG, Beschluss der Gesellschafterversammlung
(1) Der Verschmelzungsbeschluss der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.
(2) 1 Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. 2 Die Mehrheit muss mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen betragen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service