Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 232 UmwG
§ 232 UmwG, Durchführung der Versammlung der Anteilsinhaber
(1) 1 In der Gesellschafterversammlung oder in der Hauptversammlung, die den Formwechsel beschließen soll, ist der Formwechselbericht auszulegen. 2 In der Hauptversammlung kann der Formwechselbericht auch auf andere Weise zugänglich gemacht werden.
Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) Der Entwurf des Formwechselbeschlusses einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist von deren Vertretungsorgan zu Beginn der Verhandlung mündlich zu erläutern.
Absatz 2 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
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