Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 285 UmwG
§ 285 UmwG, Inhalt des Formwechselbeschlusses
Überschrift geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(1) Auf den Formwechselbeschluss ist auch § 253 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch G vom 22. 2. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51).
(2) Sollen bei der Genossenschaft nicht alle Mitglieder mit der gleichen Zahl von Geschäftsanteilen beteiligt werden, so darf die unterschiedlich hohe Beteiligung nur nach einem oder mehreren der in § 276 Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Maßstäbe festgesetzt werden.
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