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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 84 EStDV
§ 84 EStDV, Anwendungsvorschriften
(1) Die vorstehende Fassung dieser Verordnung ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 anzuwenden.
Absatz 1 geändert durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).
(1a) § 1 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 18. 7. 2014 (BGBl. I S. 1042) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
(1b) § 7 EStDV 1997 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. 1. 1999 endet.
(1c) Die §§ 8 und 8a EStDV 1986 i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 7. 1986 (BGBl. I S. 1239) sind letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. 1. 1990 endet.
(2) § 8c Absatz 2 Satz 1 i. d. F. des Artikels 1 der Verordnung vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495) kann erstmals für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31. 12. 2018 beginnen.
Absatz 2 neugefasst durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495).
(2a) § 11c Absatz 2 Satz 3 ist erstmals für das nach dem 31. 12. 1998 endende Wirtschaftsjahr anzuwenden.
(2b) § 29 Absatz 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 1996 anzuwenden, soweit die Fälle, in denen Ansprüche aus Versicherungsverträgen nach dem 13. 2. 1992 zur Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden, noch nicht angezeigt worden sind.
(2c) § 50 in der am 1. 1. 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. 12. 2019 zufließen.
Absatz 2c geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(2d) § 50 i. d. F. des Artikels 7 des Gesetzes vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Zuwendungen anzuwenden, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31. 12. 2024 zufließen.
Absatz 2d eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096) (1. 1. 2024).
(3) § 29 Absatz 3 bis 6, §§ 31 und 32 sind in der vor dem 1. 1. 1996 geltenden Fassung für vor diesem Zeitpunkt an Bausparkassen geleistete Beiträge letztmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden.
(3a) § 51 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 12. 2011 beginnt.
Absatz 3b eingefügt durch V vom 25. 6. 2020 (BGBl. I S. 1495), bisherige Absätze 3b bis 3i wurden Absätze 3c bis 3j.
(3b) 1 § 52 ist erstmals für den übernächsten Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen in der Finanzverwaltung für eine Umsetzung der Regelung vorliegen. 2 Das BMF gibt im Einvernehmen mit dem BMEL sowie den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 52 erstmals anzuwenden ist. 3 Bisher schon bestehende Mitteilungspflichten sind für die Veranlagungszeiträume vor erstmaliger Anwendung des § 52 weiter zu erfüllen.
(3c) 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 i. d. F. des Artikels 1a des Gesetzes vom 20. 12. 2007 (BGBl. I S. 3150) ist erstmals für Vorgänge nach dem 31. 12. 2007 anzuwenden. 2 § 54 Absatz 4 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 7. 12. 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals auf Verfügungen über Anteile an Kapitalgesellschaften anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2006 beurkundet werden.
(3d) § 56 i. d. F. des Artikels 10 des Gesetzes vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden.
(3e) § 60 Absatz 1 und 4 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 20. 12. 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre (Gewinnermittlungszeiträume) anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2010 beginnen.
(3f) § 62d Absatz 2 Satz 2 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. 12. 2003 (BGBl. I S. 2840) ist erstmals auf Verluste anzuwenden, die aus dem Veranlagungszeitraum 2004 in den Veranlagungszeitraum 2003 zurückgetragen werden.
(3g) 1 § 65 Absatz 1 i. d. F. des Artikels 10 des Gesetzes vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden. 2 § 65 Absatz 3a ist erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die für die Anwendung erforderlichen Programmierarbeiten für das elektronische Datenübermittlungsverfahren abgeschlossen sind. 3 Das BMF gibt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder im Bundessteuerblatt Teil I den Veranlagungszeitraum bekannt, ab dem die Regelung des § 65 Absatz 3a erstmals anzuwenden ist. 4 Mit der Anwendung von § 65 Absatz 3a ist § 65 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und 2 2. Halbsatz nicht weiter anzuwenden. 5 Der Anwendungsbereich des § 65 Absatz 3 wird auf die Fälle des § 65 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b beschränkt. 6 Zu diesem Zeitpunkt noch gültige und dem Finanzamt vorliegende Feststellungen über eine Behinderung werden bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter berücksichtigt, es sei denn, die Feststellungen ändern sich vor Ablauf der Gültigkeit.
Absatz 3g neugefasst durch G vom 9. 12. 2020 (BGBl. I S. 2770). Sätze 1 und 4 neugefasst und Satz 5 eingefügt durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl. I S. 1259) (9. 6. 2021), bisheriger Satz 5 wurde Satz 6.
(3h) § 70 i. d. F. des Artikels 24 des Gesetzes vom 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden.
(3i) 1 Die §§ 73a, 73c, 73d Absatz 1 sowie die §§ 73e und 73f Satz 1 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2008 zufließen. 2 Abweichend von Satz 1 ist § 73e Satz 4 und 5 i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. 12. 2008 (BGBl. I S. 2794) erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2009 zufließen. 3 § 73e Satz 4 i. d. F. der Bekanntmachung vom 10. 5. 2000 (BGBl. I S. 717) ist letztmals auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 1. 1. 2010 zufließen. 4 § 73d Absatz 1 Satz 3, § 73e Satz 1, 2 und 5 sowie § 73g Absatz 1 und 2 i. d. F. des Artikels 9 des Gesetzes vom 10. 8. 2009 (BGBl. I S. 2702) sind erstmals auf Vergütungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2013 zufließen. 5 § 73a Absatz 3 in der am 30. 12. 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. 1. 2014 anzuwenden. 6 § 73e Satz 7 in der am 31. 7. 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. 12. 2014 angeordnet worden ist.
(3j) § 80 EStDV 1997 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 1. 1. 1999 endet.
(4) 1 § 82a ist auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. 12. 1990 und vor dem 1. 1. 1992 verwirklicht worden sind. 2 Auf Tatbestände, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets verwirklicht worden sind, ist
- 1. § 82a Absatz 1 und 2 bei Herstellungskosten für Einbauten von Anlagen und Einrichtungen im Sinne von dessen Absatz 1 Nummer 1 bis 5 anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1985 und vor dem 1. 1. 1992 fertiggestellt worden sind,
- 2. § 82a Absatz 3 Satz 1 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die vor dem 1. 1. 1992 abgeschlossen worden sind,
- 3. § 82a Absatz 3 Satz 2 ab dem Veranlagungszeitraum 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die vor dem 1. 1. 1992 angeschafft worden sind,
- 4. § 82a Absatz 3 Satz 1 i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 7. 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Erhaltungsaufwand für Arbeiten anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1985 abgeschlossen worden sind,
- 5. § 82a Absatz 3 Satz 2 i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 7. 1986 für Veranlagungszeiträume vor 1987 bei Aufwendungen für Einzelöfen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1985 angeschafft worden sind,
- 6. § 82a bei Aufwendungen für vor dem 1. 7. 1985 fertiggestellte Anlagen und Einrichtungen in den vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassungen weiter anzuwenden.
(4a) 1 § 82b EStDV 1997 i. d. F. der Bekanntmachung vom 18. 6. 1997 (BGBl. I S. 1558) ist letztmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der vor dem 1. 1. 1999 entstanden ist. 2 § 82b i. d. F. des Artikels 10 des Gesetzes vom 29. 12. 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals auf Erhaltungsaufwand anzuwenden, der nach dem 31. 12. 2003 entstanden ist.
(4b) § 82d EStDV 1986 ist auf Wirtschaftsgüter sowie auf ausgebaute und neu hergestellte Gebäudeteile anzuwenden, die im Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets nach dem 18. 5. 1983 und vor dem 1. 1. 1990 hergestellt oder angeschafft worden sind.
(5) § 82f Absatz 5 und 7 Satz 1 EStDV 1979 i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. 9. 1980 (BGBl. I S. 1801) ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das dem Wirtschaftsjahr vorangeht, für das § 15a des Gesetzes erstmals anzuwenden ist.
(6) 1 § 82g ist auf Maßnahmen anzuwenden, die nach dem 30. 6. 1987 und vor dem 1. 1. 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind. 2 Auf Maßnahmen, die vor dem 1. 7. 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82g in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) 1 § 82h in der durch die Verordnung vom 19. 12. 1988 (BGBl. I S. 2301) geänderten Fassung ist erstmals auf Maßnahmen, die nach dem 30. 6. 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, und letztmals auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. 1. 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist. 2 Auf Maßnahmen, die vor dem 1. 7. 1987 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind, ist § 82h in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(8) § 82i ist auf Herstellungskosten für Baumaßnahmen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1977 und vor dem 1. 1. 1991 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets abgeschlossen worden sind.
(9) § 82k EStDV 1986 ist auf Erhaltungsaufwand, der vor dem 1. 1. 1990 in dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausschließlich des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands in dem Jahr, in dem das Gebäude letztmals zur Einkunftserzielung genutzt wird, als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen ist.
(10) 1 In Anlage 3 (zu § 80 Absatz 1) ist die Nummer 26 erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. 12. 1990 beginnt. 2 Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. 1. 1991 beginnen, ist die Nummer 26 in Anlage 3 in der vor diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden.
(11) § 56 Satz 1 Nummer 1, die §§ 61 und 62d i. d. F. des Artikels 2 des Gesetzes vom 1. 11. 2011 (BGBl. I S. 2131) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.
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