Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
§ 2 HebVtr
§ 2 HebVtr, Ziele und Umfang der Hebammenhilfe
(1) Ziel der Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist die Förderung des regelrechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft durch Leistungen der Hebammenhilfe nach Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung.
(2) Die Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen haben den gesetzlichen Anforderungen und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft zu entsprechen.
(3) Die Hebammenhilfe erfolgt in interaktiver und kommunikativer Form zwischen der Hebamme und der Versicherten und basiert auf den Prinzipien der partizipativen Entscheidungsfindung.
(4) Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen.
(5) Die Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist von gleichartigen Leistungen in der Zuständigkeit anderer Kostenträger in der Dokumentation und Abrechnung abzugrenzen. Eine Doppelabrechnung der Leistungen ist ausgeschlossen.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service