Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 9 HebVtr
§ 9 HebVtr, Informationen und Werbung
(1) Die Vertragspartner können auf Verlangen Informationen nach § 8 Absatz 1 über die nächsterreichbaren Hebammen bekannt geben, die an der Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Basis dieses Vertrages mitwirken.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich im Hinblick auf die in diesem Rahmen zu erbringenden Leistungen zur Einhaltung der Vorschriften zur Werbung, die sich aus dem Wettbewerbsrecht, dem HWG und nach § 128 SGB V ergeben.
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