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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Anlage 1.1 § 6 HebVtr
Anlage 1.1 § 6 HebVtr, Wegegeld
(1) Die Hebamme erhält für jede Betreuung bei der Versicherten aus Anlass einer abrechnungsfähigen Leistung Wegegeld; hierdurch sind auch Zeitversäumnisse abgegolten. Abrechenbar ist die jeweils kürzestmögliche Strecke zur Betreuung der Versicherten. Wege zu Sprechstunden und Kursen in Einrichtungen sowie Dienst oder Schichtdiensten in Kliniken sind nicht erstattungsfähig.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (z. B. Bus, Bahn, Fähre) werden als Wegegeld die Fahrkosten erstattet oder eine Pauschale nach den Positionsnummern 3350, 3351 sowie 3352. Nachweise über die tatsächlich entstandenen Kosten müssen der Abrechnung beigefügt werden, sofern keine Pauschale geltend gemacht wird.
(3) In den übrigen Fällen richtet sich das Wegegeld
- a) bei einer Entfernung von nicht mehr als 2 Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung nach den Positionsnummern 3000 und 3002, zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach den Positionsnummern 3100 und 3102 und
- b) bei einer Entfernung von mehr als 2 Kilometern zwischen der Wohnung oder Praxis der Hebamme und der Stelle der Leistung für jeden zurückgelegten Kilometer nach den Positionsnummern 3200 und 3202, zur Nachtzeit, an Samstagen ab 12:00 Uhr sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen nach den Positionsnummern 3300 und 3302.
- c) Zusätzlich zum Wegegeld nach a) oder b) sind Mehrkosten für die notwendige Nutzung von Fährverbindungen unter Vorlage von Originalbelegen abrechenbar.
(4) Fahrtkosten, die der Hebamme im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen persönlichen Begleitung der Verlegung einer Versicherten während oder nach einer Geburt in oder in einer akuten Situation/Notfall in ein nächsthöheres Versorgungslevel entstehen (z. B. Taxikosten für die Rückfahrt der Hebamme), können unter Einreichung der Originalbelege mit Begründung abgerechnet werden.
(5) Betreut die Hebamme mehrere Frauen/Kinder auf einem Weg, sind je Betreuung zur Berechnung des Wegegeldes anteilig nur die Kilometer zugrunde zu legen, die sich aus der zurückgelegten Gesamtstrecke nach Absatz 1 1. Satz, dividiert durch die Anzahl der betreuten Versicherten ergeben. Dabei werden die so berechneten anteiligen Wegstrecken je Frauen/Kinder mit der zur erbrachten Leistung der zeitlich korrespondierenden Positionsnummer für Wegegelder abgerechnet. Bei der Abrechnung hat die Hebamme die Anzahl der je Gesamtstrecke betreuten Versicherten anzugeben.
(6) Hat eine andere als die nächstgelegene Hebamme Hilfe geleistet, so kann die Krankenkasse die Zahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten an Wegegeld ablehnen, wenn der Weg von der Stelle der Leistung zum Sitz der anderen Hebamme mehr als 25 Kilometer länger ist als zu der nächstgelegenen Hebamme laut Vertragspartnerliste Hebammen gemäß § 8 des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn die Zuziehung der anderen Hebamme nach der besonderen Lage des Falles aus anderen Gründen gerechtfertigt war. Dazu zählt z. B. die Geburt im häuslichen Umfeld.
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