HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 2 § 4 HebVtr, Zahlungsfristen
(1) Die Bezahlung der Rechnungen bei elektronischer Datenübermittlung bzw. bei Übermittlung auf maschinell verwertbaren Datenträgern erfolgt innerhalb von 3 Wochen nach Eingang und Fehlerfreiheit der vollständigen Abrechnung (maschinelle Abrechnungsdaten und rechnungsbegründende Unterlagen im Original nach § 2 Absatz a bis e der Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Absatz 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit "Sonstigen Leistungserbringern" sowie mit Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V)) bei den von den Krankenkassen benannten Stellen.
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