HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 2 § 6 HebVtr, Beauftragung von Abrechnungsdienstleistern
(1) Die Hebamme ist für die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen durch den von ihr beauftragten Abrechnungsdienstleister verantwortlich. Hat die Hebamme ihre Forderungen an einen Abrechnungsdienstleister abgetreten oder dem Abrechnungsdienstleister eine Inkassovollmacht erteilt, erfolgt die Zahlung der Krankenkasse an den Abrechnungsdienstleister der Hebamme mit schuldbefreiender Wirkung. Die Krankenkasse ist berechtigt, vor Zahlung die Vorlage der Inkassovollmacht bzw. der Abtretungserklärung zu verlangen.
(2) Die Hebammen stellen sicher, dass die vereinbarten Abrechnungsmodalitäten von dem Dienstleister (z. B. Abrechnungszentrum) eingehalten werden. Insbesondere stellen Hebammen und Krankenkassen sicher, dass sie und die die von ihnen beauftragte Abrechnungszentren die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit den sonstigen Leistungserbringern nach § 301a in Verb. mit § 302 Absatz 2 SGB V in der jeweils aktuellen Fassung bei der Rechnungsstellung einhält.
(3) Sofern die Rechnungslegung einer Abrechnungsstelle übertragen werden soll, ist der Auftragnehmer unter besonderer Berücksichtigung der von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherstellung der Maßgaben dieses Vertrages und des § 6 Absatz 1 BDSG durch die Hebamme auszuwählen.
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