HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe
Anlage 2 § 7 HebVtr, Abrechnung der Vergütungspositionen nach der Technischen Anlage
Nachfolgend sind die sich aus der Technischen Anlage der Richtlinien nach § 301a in Verb. mit § 302 Absatz 2 SGB V ergebenden Anforderungen an die Abrechnung von den Hebammen umzusetzen. Dies bedeutet, neben den gesetzlich genannten verpflichtenden Angaben der Hebammen für die Abrechnung nach § 301a SGB V, insbesondere:
-Einzutragen ist das IK der Hebamme, die die Leistung tatsächlich erbringt bzw. der Hebammeninstitution. Bei der Abrechnung über das IK der Hebammeninstitution ist im Segment "HEB" zusätzlich das IK der behandelnden Hebamme anzugeben.
-Die Hebamme erfasst jede Abrechnungsposition einzeln. Fallen mehrere Abrechnungspositionen am gleichen Tag an, ist jeweils ein neuer Einzelfallnachweis (Segment "EHB") zu erfassen.
-Im Segment "ZHB" ist das Geburtsdatum des Kindes oder der errechnete Geburtstermin (mutmaßliches Geburtsdatum) bei vorgeburtlichen Leistungen anzugeben.
-Bei Leistungen nach den Nummern 09XX, 10XX, 11XX, 12XX und 17XX sind in der Technischen Anlage das Geburtsdatum sowie die Geburtszeit des ersten Kindes anzugeben.
-Bei ärztlicher Anordnung ist, sofern vorhanden, die Vertragsarztnummer anzugeben.
-Liegen mehrere ärztliche Anordnungen für eine Abrechnung vor, so ist nur für die erste Leistung das Ausstellungsdatum der Anordnung anzugeben. Alle Urbelege müssen beigefügt werden.
-Bei der Abrechnung von Wegegeldern kann auf eine Angabe der Zeiten verzichtet werden, wenn bei den mit dem Wegegeld korrespondierenden Positionsnummern die Zeiten/Dauer entsprechend der Versichertenbestätigungen nach den Anhängen zu Anlage 1.1 angegeben werden.
-Bei der Abrechnung von Arzneimitteln ist die Pharmazentralnummer (PZN) des Arzneimittels anzugeben.
-Bei Mehrlingsgeburten ist die Anzahl der geborenen Kinder anzugeben.
-Bei Abrechnungen von Leistungen von Beleghebammen ist zwingend das IK des Krankenhauses anzugeben.
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