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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 2.2. RS 2019/01
Ziff. 2.2. RS 2019/01, Selbständige Erwerbstätigkeit
(1) Selbständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person selbst mit Gewinnerzielungsabsicht eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft, in einem Gewerbebetrieb oder einer sonstigen insbesondere freiberuflichen Arbeit in persönlicher Unabhängigkeit und auf eigene Rechnung und Gefahr ausübt. Die Gewinnerzielungsabsicht, auf die die selbständige Tätigkeit gerichtet sein muss, stellt dabei auf das sozialrechtlich relevante Arbeitseinkommen ab. Dieses ist nach § 15 Absatz 1 Satz 1 SGB IV der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit; es umfasst neben den steuerrechtlich maßgeblichen Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 2 Absatz 1 Nummer 3, § 18 EStG) auch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Nummer 1, §§ 13 ff. EStG) und aus Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Nummer 2, §§ 15 ff. EStG). Die selbständige Erwerbstätigkeit umfasst daher alle durch den Arbeitseinkommenbegriff in Bezug genommenen und auf die Erzielung von Einnahmen gerichteten Handlungen. Das bedeutet, dass die Tätigkeit lediglich (subjektiv) darauf gerichtet sein muss, positive Einnahmen zu erzielen. Dagegen wird nicht verlangt, dass Einnahmen tatsächlich erzielt werden.
(2) Tätigkeiten, die nur aus Liebhaberei oder zum Zeitvertreib verrichtet werden, werden hingegen nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt. Gleiches gilt für reine Vorbereitungshandlungen, die dazu dienen, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, es sei denn, diese entfalten im Geschäftsverkehr bereits Außenwirkung und sind nach dem zugrunde liegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet.
(3) Tätigkeiten in Ausübung von Gesellschafterrechten (z. B. als Gesellschafter einer GmbH) sind keine selbständigen Erwerbstätigkeiten, wenn diese sich allein dem gesellschaftsrechtlichen Bereich zuordnen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 4. 6. 2009 — B 12 KR 3/08 R —, USK 2009-62). Gleiches gilt, wenn allein die mit der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditist einer GmbH & Co. KG und als (Allein-)Gesellschafter der Komplementär-GmbH verbundenen Pflichten wahrgenommen werden, ohne dass eine aktive Mitarbeit im Unternehmen stattfindet (vgl. BSG, Urteil vom 29. 2. 2012 — B 12 KR 4/10 R —, USK 2012-23). Insofern stellt sich auch der mit dem Halten von Anteilen an Gesellschaften erzielte Gewinn nicht als typischerweise mit persönlichem Einsatz verbundene Einkunftsart dar. Werden daneben jedoch auf der Grundlage zusätzlich bestehender Rechtsbeziehungen Tätigkeiten erbracht — schon die Vereinbarung einer Vergütung macht grundsätzlich einen zusätzlichen Vertragsschluss erforderlich —, kommt dagegen eine selbständige Tätigkeit, insbesondere im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses, oder bei persönlicher Abhängigkeit die Annahme einer abhängigen Beschäftigung in Betracht.
(4) Die Stellung als Gesellschafter einer Personengesellschaft (z. B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, Partnerschaftsgesellschaft) lässt den Schluss zu, dass die Tätigkeit für den "eigenen Betrieb" grundsätzlich als selbständige Tätigkeit erbracht wird. In Einzelfällen ist ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis möglich, wenn der Gesellschafter außerhalb seines Gesellschaftsverhältnisses tätig ist und in persönlicher Abhängigkeit zu dem Unternehmen steht (vgl. BSG, Urteil vom 20. 7. 1988 — 12 RK 23/87 —, USK 88176).
(5) Organwalter juristischer Personen (z. B. der Vorstand eines Vereins oder der Geschäftsführer einer GmbH), die neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung in einer weiteren Beziehung zur juristischen Person stehen und dabei Tätigkeiten ausüben, die nicht allein dem körperschaftlichen oder gesellschaftsrechtlichen Bereich zuzuordnen sind oder Aufgaben wahrnehmen, die hinsichtlich ihres Umfangs oder ihrer Art nach über das hinausgehen, was Satzung, Vertrag, Beschlüsse der Organe und allgemeine Übung an Arbeitsverpflichtungen festlegen, oder eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, üben grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aus; bei persönlicher Abhängigkeit dürfte eine abhängige Beschäftigung in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 4. 6. 2009 — B 12 KR 3/08 R —, USK 2009-62). Die Beurteilung ist nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.
(6) Die Vermietung von eigenen Wohnungen und das Erzielen von Einkünften hieraus stellt sich grundsätzlich nicht als selbständige Erwerbstätigkeit dar (vgl. BSG, Urteil vom 30. 3. 2006 — B 10 KR 2/04 R —, USK 2006-49). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die erzielten Einkünfte aus der Vermietung steuerrechtlich solchen aus einem Gewerbebetrieb zugeordnet werden.
(7) Eine selbständige Tätigkeit endet, wenn die Erwerbstätigkeit nachweislich eingestellt oder der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird. Merkmale für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit können sein: Abmeldung des Gewerbebetriebs, Auflösung, Liquidation oder Löschung des Betriebs im Handelsregister oder in der Handwerksrolle. Wird im Falle der Gewerbeabmeldung der Betrieb aufgrund einer nicht abgegebenen Betriebsaufgabeerklärung im steuerrechtlichen Sinne fortgeführt und werden dementsprechend weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, ist für diese Zeit weiterhin eine selbständige Tätigkeit anzunehmen. Die steuerrechtliche Betriebsfortführung und die damit einhergehende Annahme einer selbständigen Tätigkeit bedeuten allerdings nicht, dass die selbständige Tätigkeit generell auch als hauptberuflich anzusehen ist. Ob in diesen Fällen (weiterhin) Hauptberuflichkeit vorliegt, ist im Einzelfall nach Maßgabe der Ausführungen unter Nummer 2.3 zu prüfen. Dabei ist die mit der Gewerbeabmeldung verbundene Anzeige der Aufgabe oder Übergabe des Betriebs als Indiz gegen die Hauptberuflichkeit zu werten. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners stellt ein Indiz für die Beendigung der selbständigen Tätigkeit dar, und zwar unabhängig von der Rechtsform des Schuldners; die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse bei einer natürlichen Person stellt hingegen für sich alleine betrachtet kein Merkmal für die Beendigung einer selbständigen Tätigkeit dar.
(8) Sofern eine selbständig tätige Person über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld II oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht und die Hilfeleistungen das Arbeitseinkommen und die übrigen beitragspflichtigen Einnahmen übersteigen, kann die Annahme einer Erwerbstätigkeit mangels Gewinnerzielungsabsicht ausscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 26. 9. 1996 — 12 RK 46/95 —, USK 9692).
(9) Für die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung gelten die Vorschriften des KVLG 1989.
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