Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 14 FPfZG
§ 14 FPfZG, Beirat
(1) Das BMFSFJ setzt einen unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf ein.
(2) 1 Der Beirat befasst sich mit Fragen zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf, er begleitet die Umsetzung der einschlägigen gesetzlichen Regelungen und berät über deren Auswirkungen. 2 Das BMFSFJ kann dem Beirat Themenstellungen zur Beratung vorgeben.
(3) Der Beirat legt dem BMFSFJ alle 4 Jahre, erstmals zum 1. 6. 2019, einen Bericht vor und kann hierin Handlungsempfehlungen aussprechen.
(4) 1 Der Beirat besteht aus 21 Mitgliedern, die vom BMFSFJ im Einvernehmen mit dem BMAS und dem BMG berufen werden. 2 Stellvertretung ist zulässig. 3 Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden vom BMFSFJ ernannt. 4 Der Beirat setzt sich zusammen aus 6 Vertreterinnen oder Vertretern von fachlich betroffenen Interessenverbänden, je 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Gewerkschaften, der Arbeitgeber, der Wohlfahrtsverbände und der Seniorenorganisationen sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der sozialen und der privaten Pflege-Pflichtversicherung. 5 Des Weiteren gehören dem Beirat 2 Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit Schwerpunkt in der Forschung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Jugend und Familie, der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales sowie der kommunalen Spitzenverbände an. 6 Die Besetzung des Beirats muss geschlechterparitätisch erfolgen.
(5) 1 Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt 5 Jahre und kann einmalig um 5 Jahre verlängert werden. 2 Scheidet ein Mitglied oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen.
(6) 1 Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig. 2 Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer notwendigen Auslagen.
(7) Der Beirat arbeitet auf der Grundlage einer durch das BMFSFJ zu erlassenden Geschäftsordnung.
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