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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 164 GenG
§ 164 GenG, Übergangsregelung zur Beschränkung der Jahresabschlussprüfung
§ 53 Absatz 2 Satz 1 in der vom 22. 7. 2017 an geltenden Fassung ist erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses für ein frühestens am 31. 12. 2017 endendes Geschäftsjahr anzuwenden.
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