Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 5.5. RS 2009/01
Ziff. 5.5. RS 2009/01, Geringfügig entlohnte Beschäftigte
(1) Geringfügig entlohnte Beschäftigte gehören seit dem 1. 1. 2009 zu dem Kreis der Beschäftigten, die eine Wertguthabenvereinbarung abschließen können. Für diesen Personenkreis bestehen versicherungsrechtlich keine Besonderheiten. Es bleibt sowohl in der Arbeitsphase als auch in der Freistellungsphase bei der Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV in Verb. mit § 7 Absatz 1 SGB V, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB VI, § 27 Absatz 2 SGB III).
(2) Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind in der Rentenversicherung dann nicht versicherungsfrei, wenn sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten (§ 5 Absatz 2 Satz 2 SGB VI).
(3) Die Erklärung kann nur
- - mit Wirkung für die Zukunft und
- - für alle geringfügig entlohnten Beschäftigungen einheitlich
(4) Die in der Arbeitsphase abgegebene Erklärung bleibt deshalb auch in der Freistellungsphase gültig. Die Abgabe der Erklärung ist zu jeder Zeit, also auch dann möglich, wenn sich der Beschäftigte in der Freistellungsphase befindet. Bei Beendigung der Beschäftigung und der Mitnahme eines Wertguthabens zu einem neuen Arbeitgeber verliert die Verzichtserklärung ihre Wirkung und ist ggf. erneut abzugeben.
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