Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6.4.2.1. RS 2009/01
Ziff. 6.4.2.1. RS 2009/01, Kündigung oder Tod
(1) Ein Störfall liegt u. a. vor, wenn das Entgeltguthaben wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt wird, weil es nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann. Dies trifft in der Regel auf die Beendigung der Beschäftigung durch Kündigung oder Tod zu. Auch im Insolvenzfall tritt der Störfall erst mit der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses ein.
(2) Kann der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeberwechsel das Wertguthaben beim neuen Arbeitgeber in eine Wertguthabenvereinbarung einbringen oder das Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen, tritt kein Störfall ein. Die Mitnahme des Wertguthabens zu dem neuen Arbeitgeber ist grundsätzlich nur zulässig, wenn weiterhin ein inländisches Versicherungspflichtverhältnis besteht.
(3) Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis, wird aber gleichzeitig die Wiedereinstellung zugesagt (z. B. nach Beendigung einer Fortbildungsmaßnahme), tritt kein Störfall ein. Dies gilt selbst dann, wenn das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis endet. Das Wertguthaben kann damit nach Fortsetzung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses wieder für eine versicherte Freistellungsphase verwendet werden. Ein Störfall tritt in diesen Fällen erst ein, wenn das Arbeitsverhältnis endgültig beendet wird (z. B. durch Wegfall der Wiedereinstellungsgarantie) oder der Arbeitnehmer sich das Entgeltguthaben nicht für die vereinbarten Zwecke auszahlen lässt. Dies gilt auch für gleichartige Sachverhalte (z. B. beruflicher Auslandseinsatz, wenn das inländische Versicherungsverhältnis nicht fortbesteht und eine Wiedereinstellungsgarantie besteht).
(4) Endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit anschließender Arbeitslosigkeit, tritt nicht unmittelbar ein Störfall ein, wenn
- - der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist und eine öffentlich-rechtliche Leistung (z. B. Arbeitslosengeld) bezieht oder
- - der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsagentur als Arbeitsuchender gemeldet ist, allerdings keine Leistung aufgrund eines zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens bezieht (§ 23b Absatz 3 SGB IV).
(5) Dem Arbeitslosen bleibt dadurch bis zu 6 Kalendermonaten die Möglichkeit erhalten, mit einem späteren (neuen) Arbeitgeber die Übernahme der bislang erarbeiteten Wertguthaben zu vereinbaren.
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