Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8.4.4. RS 2009/01
Ziff. 8.4.4. RS 2009/01, Melderecht
Die Deutsche Rentenversicherung Bund übernimmt bei der Auszahlung von Arbeitsentgelten aus den Wertguthaben die Erstellung des monatlichen Beitragsnachweises, die An-, Ab- und Jahresmeldungen nach der DEÜV sowie die jährliche Mitteilung über maschinell erstellte DEÜV-Meldungen an den Berechtigten.
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