Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.I.3.3.6. RS 2019/12
Ziff. A.I.3.3.6. RS 2019/12, Überschneidung mehrerer anrechenbarer Zeiten
(1) Eigene Mitgliedschaftszeiten und bis zum 31. 12. 1988 gleichgestellte Ehezeiten sind nur insoweit zusammenzurechnen, als sie sich nicht zeitlich überschneiden.
(2) Bei Hinterbliebenen können eigene anrechenbare Zeiten (Mitgliedszeiten und Zeiten der Ehe mit einem Mitglied) und anrechenbare Zeiten des Verstorbenen, aus dessen Versicherung der Rentenanspruch abgeleitet wird, nicht zusammengerechnet werden. Vielmehr muss entweder in der Person des Rentners bzw. Rentenantragstellers (§ 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V) oder in der Person des Verstorbenen (§ 5 Absatz 2 Satz 2 SGB V) die Vorversicherungszeit erfüllt sein.
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