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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.II.2. RS 2019/12
Ziff. A.II.2. RS 2019/12, Personenkreis und Voraussetzungen
(1) Versicherungsfrei nach § 6 Absatz 3 SGB V sind Rentner oder Rentenantragsteller, die die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 SGB V erfüllen, wenn und solange sie zu den in § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 4 bis 8 SGB V genannten versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen gehören.
(2) Dies sind insbesondere die nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer, deren Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Hierbei wird zwischen der "allgemeinen" Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 SGB V und der "besonderen" Jahresarbeitsentgeltgrenze für Beschäftigte, die am 31. 12. 2002 versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (§ 6 Absatz 7 SGB V), unterschieden.
(3) Als weitere versicherungsfreie Personengruppen sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, "sonstige Beschäftigte" und Personen mit Anspruch auf Ruhegehalt (Pensionäre) oder ähnliche Bezüge, die Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, zu nennen (§ 6 Absatz 1 Nummer 2 und 6 SGB V).
(4) Nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 SGB V versicherungspflichtige Hinterbliebene von Beamten, den vorgenannten beamtenähnlichen Personen und Pensionären, die einen Rentenanspruch haben, sind nach der Sonderregelung des § 6 Absatz 2 SGB V dann versicherungsfrei, wenn sie den Rentenanspruch nur von dem Verstorbenen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben, und zwar unabhängig davon, ob die Vorversicherungszeit für die Versicherungspflicht in der KVdR mit der eigenen Versicherungszeit oder mit der Versicherungszeit des Verstorbenen erfüllt ist. Beziehen sie eine Rente aus eigener Rentenversicherung oder haben sie eine solche beantragt, kommt Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V für sie nicht in Betracht; ggf. können aber die Voraussetzungen für eine Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3 SGB V in Verbindung mit anderen Tatbeständen des § 6 Absatz 1 SGB V gegeben sein. Die zum 1. 1. 2017 eingeführte Versicherungspflicht für Waisenrentner nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe a SGB V wird von der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 2 SGB V nicht erfasst.
(5) Bei Personen, die am 31. 12. 1988 bereits Rente bezogen und bei denen ein Tatbestand nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 bis 8 SGB V hinzutritt, sind die Übergangsregelungen des Artikels 56 Absatz 2 und 3 GRG zu beachten (A.I.1.2).
(6) Durch § 6 Absatz 3a Sätze 1 bis 3 SGB V wird Personen, die nach dem 55. Lebensjahr versicherungspflichtig werden, der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung versperrt, wenn sie unmittelbar zuvor keinen ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung nachweisen können. Hiervon sind generell Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig werden, ausgenommen (§ 6 Absatz 3a Satz 4 SGB V).
(7) Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a Sätze 1 bis 3 SGB V tritt kraft Gesetzes ein, wenn in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Versicherungspflicht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung, Familienversicherung) bestand. Zeiten der "Nichtversicherung" in der gesetzlichen Krankenversicherung innerhalb des 5-Jahreszeitraums führen aber nicht generell zur Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V bei Begründung eines Versicherungspflichttatbestandes. Weitere Voraussetzung ist, dass die Person in dem Zeitraum mindestens die Hälfte dieser Zeit (2 Jahre und 6 Monate) versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder wegen § 5 Absatz 5 SGB V (Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit) nicht versicherungspflichtig war oder mit einer Person verheiratet war, die diese Voraussetzung erfüllt.
(8) Die Regelung des § 6 Absatz 3a SGB V kann nach ihrem Sinn und Zweck jedoch nicht nur gelten, solange die betroffene Person im Erwerbsleben steht, sondern muss auch dann zur Anwendung kommen, wenn die Person aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Für den letzteren Fall gilt Folgendes: Bei Personen, die wegen Erreichens der für einen Rentenbezug vorgesehenen Altersgrenzen oder einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung oder dauerhafter Aufgabe der selbständigen Tätigkeit bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, ist die weitere Voraussetzung des § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V (mindestens die Hälfte des 5-Jahres-Zeitraums versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbständig erwerbstätig) dann erfüllt, wenn die Person diese Voraussetzung zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Erwerbsleben erfüllt hat. Sofern dies der Fall ist, führt die Erfüllung eines Versicherungspflichttatbestandes (z. B. die Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung oder der Antrag auf Hinterbliebenenrente bei Erfüllung der Voraussetzungen für die KVdR in der Person des Verstorbenen) nicht zur Versicherungspflicht. Der 5-Jahres-Zeitraum des § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V wird dadurch nicht berührt und geht auch in diesen Fällen dem Eintritt der Versicherungspflicht unmittelbar voran. D. h., der Verlauf der 5-Jahresfristen für die Prüfung nach § 6 Absatz 3a Satz 1 SGB V einerseits und für die Prüfung nach § 6 Absatz 3a Satz 2 SGB V andererseits fallen dann auseinander.
(9) Im Übrigen tritt Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V unter den beschriebenen Voraussetzungen selbst dann ein, wenn die für die Versicherungspflicht in der KVdR erforderliche Vorversicherungszeit durch die Anrechnung von 3 Jahren für jedes Kind erfolgt ist. Der Umstand, dass die Person in den letzten 5 Jahren vor Beginn der grundsätzlich eintretenden Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert war, wird durch die anrechenbaren Zeiten für jedes Kind nicht ausgehebelt.
(10) Wegen der Vorbehaltsklausel in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB XI wirkt sich die Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V auch auf die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung aus.
Beispiel 1:
Witwenrentenantrag am | 23. 7. 2020 |
- KVdR-Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt - |
Die 1962 geborene Witwe ist ab 2010 selbständig erwerbstätig, bis 31. 8. 2020 hauptberuflich und ab 1. 9. 2020 nebenberuflich. Seit dem Beginn der selbständigen Tätigkeit ist sie privat krankenversichert.
Ergebnis:
Aufgrund der bis zum 31. 8. 2020 ausgeübten hauptberuflich selbständigen Tätigkeit ist die Versicherungspflicht in der KVdR bis zu diesem Tag ohnehin ausgeschlossen. Durch den Wegfall der Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit ab 1. 9. 2020 würde an diesem Tag Versicherungspflicht in der KVdR eintreten. Da die Witwe an diesem Tag bereits das 55. Lebensjahr vollendet hatte, die letzten 5 Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (1. 9. 2015 bis 31. 8. 2020) nicht gesetzlich versichert und mindestens die Hälfte dieser Zeit nach § 5 Absatz 5 SGB V nicht versicherungspflichtig war, besteht für sie ab 1. 9. 2020 Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V.
Beispiel 2:
Bezug einer Altersrente seit | 1. 3. 2013 |
- KVdR-Vorversicherungszeit nicht erfüllt - | |
Witwenrentenantrag am | 23. 7. 2020 |
- KVdR-Vorversicherungszeit ist über den Verstorbenen erfüllt - |
Die am 16. 2. 1948 geborene Witwe war bis 28. 2. 2013 beschäftigt und vom 1. 1. 2006 bis 28. 2. 2013 versicherungsfrei nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V. Seit dem 1. 1. 2006 ist sie privat krankenversichert.
Ergebnis:
Die Rentnerin hatte am 23. 7. 2020 das 55. Lebensjahr bereits vollendet und war die letzten 5 Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (23. 7. 2015 bis 22. 7. 2020) nicht gesetzlich versichert. Außerdem war sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (1. 3. 2008 bis 28. 2. 2013) versicherungsfrei. Für sie besteht daher ab 23. 7. 2020 Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V.
Beispiel 3:
Witwerrentenantrag am | 3. 9. 2020 |
Die KVdR-Vorversicherungszeit ist über die Verstorbene erfüllt. | |
Der 1956 geborene Witwer war aufgrund einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit privat krankenversichert seit | 1. 4. 2010 |
Die hauptberuflich selbständige Tätigkeit wurde zum 31. 12. 2016 aufgegeben. Eine Familienversicherung über die Mitgliedschaft der Ehefrau bestand im Anschluss daran jedoch nicht, da die Einkommensgrenze aufgrund von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung überschritten worden ist. Die private Krankenversicherung wurde daher aufrechterhalten.
Ergebnis:
Der Witwer hatte am 3. 9. 2020 das 55. Lebensjahr bereits vollendet und war die letzten 5 Jahre vor Beginn der Versicherungspflicht (3. 9. 2015 bis 2. 9. 2020) nicht gesetzlich versichert. Außerdem war er in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (1. 1. 2011 bis 31. 12. 2016) wegen Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig. Für ihn besteht daher ab 3. 9. 2020 Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 3a SGB V.
Beispiel 4:
Zuzug eines anerkannten Spätaussiedlers aus Russland am | 15. 3. 2016 |
Ausübung einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit vom | 1. 11. 2014 bis 17. 9. 2020 |
Antrag auf Regelaltersrente am | 18. 9. 2020 |
Ergebnis:
Am 18. 9. 2020 tritt nach § 5 Absatz 1 Nummer 12 SGB V Versicherungspflicht in der KVdR ein. Zwar bestand innerhalb der letzten 5 Jahre (18. 9. 2015 bis 17. 9. 2020) keine gesetzliche Krankenversicherung und auch in der Hälfte dieses Zeitraums nach § 5 Absatz 5 SGB V keine Versicherungspflicht, jedoch geht die Zeit der "Nichtversicherung" in der GKV zumindest für die Zeit des gewöhnlichen Aufenthalts im Herkunftsland (18. 9. 2015 bis 14. 3. 2016) auf die Nichtanwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts und nicht auf eine Versicherungsfreiheit, Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit zurück. Somit findet § 6 Absatz 3a SGB V keine Anwendung.
(11) Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die am Tag des Inkrafttretens des § 6 Absatz 3a SGB V am 1. 7. 2000 bereits 55 Jahre alt und versicherungspflichtig waren, bleiben weiterhin versicherungspflichtig.
(12) Personen, die von der Versicherungspflicht nach dem KVLG 1989 befreit sind, bleiben auch in der KVdR versicherungsfrei.
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