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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.III.4. RS 2019/12
Ziff. A.III.4. RS 2019/12, Wirkung der Befreiung
(1) Die Befreiung wirkt nur dann vom Beginn der KVdR an, wenn seit ihrem Beginn noch keine Leistungen gewährt worden sind. Hat der Befreiungsberechtigte für sich oder haben seine familienversicherten Angehörigen schon Leistungen in Anspruch genommen, wirkt die Befreiung vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt.
Beispiel 1:
Rentenantrag und Beginn der Rentenantragstellermitgliedschaft am | 9. 4. 2020 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am | 16. 4. 2020 |
Beginn der Antragsfrist am | 10. 4. 2020 |
Ende der Antragsfrist am | 9. 7. 2020 |
Die Befreiung wirkt vom | 9. 4. 2020 |
Beispiel 2:
Rentenantrag und Beginn der Rentenantragstellermitgliedschaft am | 16. 4. 2020 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am | 7. 5. 2020 |
Der Versicherte hat am 4. 5. 2020 eine Leistung der Krankenkasse in Anspruch genommen.
Beginn der Antragsfrist am | 17. 4. 2020 |
Ende der Antragsfrist am | 16. 7. 2020 |
Die Befreiung wirkt vom | 1. 6. 2020 |
Beispiel 3:
Rentenantrag und Beginn der Rentenantragstellermitgliedschaft am | 9. 4. 2020 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht am | 6. 7. 2020 |
Der bisher familienversicherte Sohn hat am 26. 6. 2020 eine Leistung der Krankenkasse in Anspruch genommen. | |
Beginn der Antragsfrist am | 10. 4. 2020 |
Ende der Antragsfrist am | 9. 7. 2020 |
Die Befreiung wirkt vom | 1. 8. 2020 |
(2) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR kann nicht widerrufen werden (§ 8 Absatz 2 SGB V). Eine eventuelle Rücknahme des von der Krankenkasse erlassenen Verwaltungsaktes nach den §§ 44 ff. SGB X bleibt davon unberührt.
(3) Nach der gefestigten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. 3. 2011 — B 12 KR 9/09 R —, USK 2011-65) wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 8 SGB V tatbestandsbezogen grundsätzlich (nur) auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aufgrunddessen die Befreiung herbeigeführt worden ist. Die Befreiung wirkt, so lange der für die Befreiung maßgebliche Tatbestand (hier: der Anspruch auf die Rente) ununterbrochen fortbesteht und ohne die Befreiung Versicherungspflicht bewirken würde. Die Befreiung gilt also für die Dauer des Rentenverfahrens bzw. des Rentenbezugs, und zwar auch dann, wenn die Rente wegen Zusammentreffens mit einer anderen Rente oder Einkommen tatsächlich nicht gezahlt wird.
(4) Wird eine befristete Rente weitergezahlt oder schließt sich an eine Rente (z. B. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) eine andere Rente (z. B. Altersrente) nahtlos an, wirkt die Befreiung weiter (für den 2. Fall vgl. BSG, Urteil vom 24. 6. 2008 — B 12 KR 28/07 R —, USK 2008-52). Beantragt ein von der Versicherungspflicht in der KVdR befreiter Rentner eine weitere Rente, dann gilt die zu der ersten Rente ausgesprochene Befreiung auch für die 2. Rente (z. B. zu einer Altersrente tritt eine Witwenrente). Ein Ende bzw. eine Unterbrechung des Rentenanspruchs beendet in der Regel die Wirkung der Befreiung. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine sozialversicherungsrechtlich irrelevante Unterbrechung des Befreiungstatbestandes vorliegt (BSG, Urteil vom 25. 5. 2011 — B 12 KR 9/09 R —, USK 2011-65). Davon ist auszugehen, wenn es sich um einen Zeitraum bis zu einem Monat handelt, in dem kein anderer Versicherungspflichttatbestand vorliegt.
(5) Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR bewirkt auch, dass eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung aufgrund einer Beantragung oder des Bezugs einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder als sonstige über 65-jährige Person ausgeschlossen ist.
(6) In wortgetreuer Umsetzung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V schließt eine Befreiung von der Versicherungspflicht (hier: nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V) eine zeitgleiche Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften, z. B. aufgrund der Aufnahme einer mehr als geringfügigen Beschäftigung, aus. Die Regelung des § 6 Absatz 3 Satz 1 SGB V ist allerdings hinsichtlich der Folgen für die von der Versicherungspflicht befreiten Personen in dem Sinne eingeschränkt zu verstehen, als eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nur auf andere (zeitgleich vorliegende) zur Versicherungspflicht führende Tatbestände wirkt, die gegenüber dem zur Befreiung führenden Tatbestand im Sinne der Versicherungskonkurrenz nachrangig oder gleichrangig anzusehen sind. Damit schließt die Befreiung nach § 8 Absatz 1 Nummer 4 SGB V von der Krankenversicherungspflicht als Rentner den Eintritt z. B. der vorrangigen Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 SGB V bei Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung nicht aus. Dennoch ist § 6 Absatz 3a SGB V (absolute Versicherungsfreiheit für über 55-jährige Personen ohne ausreichende Vorversicherungszeiten im System der GKV) zu beachten.
(7) Sofern während der Befreiungswirkung aufgrund eines anderen Tatbestandes Versicherungspflicht besteht, wird die Befreiung durch diese Versicherungspflicht zunächst überlagert und lebt nach Wegfall der zwischenzeitlichen Versicherungspflicht wieder auf, vorausgesetzt, der Befreiungstatbestand selbst (hier: der Anspruch auf Rente) bestand durchgehend. Das Aufleben der Befreiung von der Versicherungspflicht nach dem Ende der Vorrangversicherung schließt eine obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V im Anschluss an das Ende der Vorrangversicherungspflicht nicht aus. D. h., die betroffene Person hat dann die Wahlmöglichkeit zwischen der Versicherung in der GKV oder in der PKV.
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