Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VI.2.2. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.2. RS 2019/12, Voraussetzungen
(1) Als Mitglieder gelten nach § 189 SGB V Personen, die
- - eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben,
- - die Voraussetzungen für den Bezug der Rente aber (noch) nicht erfüllen und
- - die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der KVdR erfüllen.
(2) Es sind die gleichen Voraussetzungen maßgeblich, wie sie § 5 Absatz 1 Nummer 11, 11a, 11b oder 12 SGB V (A.I.3) für den Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR erfordert, allerdings mit der Ausnahme, dass für Mitglieder nach § 189 SGB V (noch) kein Rentenanspruch vorliegen muss. Mithin gelten für Rentenantragsteller die Ausführungen zum Rentenantrag und zu den Vorversicherungszeiten bzw. den sonstigen Voraussetzungen entsprechend.
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