Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. A.VI.2.6. RS 2019/12
Ziff. A.VI.2.6. RS 2019/12, Beginn der Mitgliedschaft als Rentenantragsteller
(1) Die Mitgliedschaft beginnt nach § 189 Absatz 2 Satz 1 SGB V mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags, und zwar um 0:00 Uhr.
(2) Die Mitgliedschaft nach § 189 SGB V beginnt dann nicht mit dem Tag der Rentenantragstellung, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Vorrangversicherung besteht (A.I.4.3 und A.I.4.4) oder die KVdR aufgrund des § 5 Absatz 5 oder § 6 Absatz 1 bis 3 SGB V ausgeschlossen ist. In diesen Fällen beginnt die Mitgliedschaft erst nach Beendigung der Vorrangversicherung, der hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Versicherungsfreiheit.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service