Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.VII.2.3.4. RS 2019/12
Ziff. A.VII.2.3.4. RS 2019/12, Beginn und Ende eines Widerspruchs-/Sozialgerichtsverfahrens
Wird gegen einen ablehnenden Bescheid oder gegen einen Bewilligungsbescheid, mit dem eine befristete Rente bewilligt worden ist, ein Rechtsbehelf (Widerspruch, Klage) oder Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) eingelegt, besteht die Rentenantragstellermitgliedschaft auch für die Dauer des Streitverfahrens (A.VI.2.7). Der Rentenversicherungsträger hat daher der zuständigen Krankenkasse
- - bei Beginn des Widerspruchsverfahrens das Eingangsdatum des Widerspruchs,
- - bei Zurückweisung das Datum des Widerspruchsbescheides,
- - bei Rücknahme des Widerspruchs den Tag, an dem die Rücknahmeerklärung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist,
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