Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.IX.3. RS 2019/12
Ziff. A.IX.3. RS 2019/12, Zuständigkeit bei Widerspruch gegen die Beitragserhebung
(1) Die Krankenkassen/Pflegekassen entscheiden über das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis sowie über Besonderheiten, die bei der Beitragseinbehaltung aus der Rente zu berücksichtigen sind (wie das Vorliegen einer Beihilfeberechtigung im Sinne des SGB XI oder die Beitragsfreiheit einer Waisenrente nach § 237 Satz 2 SGB V). Auf der Grundlage dieser Entscheidung stellen die Rentenversicherungsträger fest, ob und in welcher Höhe Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Rente nach § 255 SGB V bzw. § 60 SGB XI einzubehalten sind oder ein Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI zu zahlen ist.
(2) Für die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist derjenige Sozialleistungsträger zuständig, der die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Erlässt z. B. der Rentenversicherungsträger für einen versicherungspflichtigen Rentner einen Verwaltungsakt über die Höhe der von ihm aus der Rente einzubehaltenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, obliegt dem Rentenversicherungsträger auch die Zuständigkeit für die Durchführung eines sich eventuell anschließenden Widerspruchsverfahrens, wenn der Rentner sich gegen die Beitragserhebung aus der Rente wendet. Setzen sich solche Verfahren vor dem Sozialgericht fort, ist es unter Umständen sinnvoll, gegenüber dem Gericht eine Beiladung der Krankenkasse nach § 75 SGG anzuregen, da der angefochtene Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers auf der Grundlage der Entscheidung der Krankenkasse ergangen ist.
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