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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. B.II.2.3.3. RS 2019/12
Ziff. B.II.2.3.3. RS 2019/12, Hinzutritt einer weiteren KVdR-Rente
Die getroffene Entscheidung über die Kassenzuständigkeit bleibt auch dann maßgebend, wenn später eine weitere Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder zugebilligt wird.
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