Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. 5.1.1. RS 2020/03
Ziff. 5.1.1. RS 2020/03, Studenten
(1) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten beginnt grundsätzlich mit dem Semester (§ 186 Absatz 7 SGB V). Dieses beginnt an den Hochschulen am 1. 4. und am 1. 10., an den Fachhochschulen im Allgemeinen am 1. 3. und am 1. 9. eines jeden Jahres.
(2) Schreibt sich der Student erst nach Beginn des Semesters ein, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage der Einschreibung. Es ist ohne Bedeutung, wann der Student erstmals an einer Vorlesung teilnimmt. Die Hochschule meldet das Datum der Einschreibung.
(3) Wird eine Einschreibung vor Semesterbeginn zurückgenommen oder annulliert, entsteht keine Mitgliedschaft.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service