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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. A.1.1.6.7. RS 2022/02
Ziff. A.1.1.6.7. RS 2022/02, Sterbegeldzahlungen
Wird an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers/Beamten oder eines Versorgungsbeziehers für einen begrenzten Zeitraum ein sog. Sterbegeld, z. B. in Höhe des zuletzt gezahlten Arbeitsentgelts bzw. der zuletzt gezahlten Dienstbezüge oder der Versorgungsbezüge für die restlichen Tage des Sterbemonats sowie für 2 oder 3 weitere Monate, gezahlt, unterliegt das Sterbegeld nur dann als Versorgungsbezug der Beitragspflicht, wenn es anstelle einer laufenden Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. Abgeleitet wird dies aus § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V, wonach es sich auch bei nicht regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, die an die Stelle von Versorgungsbezügen treten, um Versorgungsbezüge handelt. Für die Zuordnung des Sterbegeldes als Versorgungsbezug ist außerdem Voraussetzung, dass sie in ihrem Kern die Voraussetzungen einer Leistung der Hinterbliebenenversorgung erfüllen; hierbei ist insbesondere auf die Personenkreiszugehörigkeit des Leistungsempfängers abzustellen (A.1.1.10). Damit können im Wesentlichen folgende Fallkonstellationen unterschieden werden:
1. Sterbegeld neben einer Hinterbliebenenversorgung
Wird die Hinterbliebenenversorgung ab dem Todestag oder ab Beginn des darauffolgenden Monats gezahlt und zusätzlich ein Sterbegeld gewährt, kann dem Sterbegeld kein Versorgungscharakter zugeschrieben werden, wodurch eine Zuordnung zu den Versorgungsbezügen ausscheidet. Ob das Sterbegeld von derselben oder einer anderen Stelle als die Hinterbliebenenversorgung und ob es monatlich oder einmalig ausgezahlt wird, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Ebenso unerheblich ist, ob die Hinterbliebenenversorgung in Form einer laufenden Rente oder als Kapitalleistung/-abfindung gewährt wird.
2. Erhöhte Versorgung in den ersten Monaten der laufenden Hinterbliebenenversorgung
Erhält der Hinterbliebene für einen Übergangszeitraum nach dem Tod eine erhöhte Versorgung, z. B. weil das eigene Einkommen noch nicht auf die Hinterbliebenenversorgung angerechnet wird oder die Hinterbliebenenversorgung zunächst noch in Höhe der Versorgung des Verstorbenen gewährt wird, handelt es sich nicht um eine separate Zahlung neben der laufenden Hinterbliebenenversorgung. Die erhöhte Versorgung ist vielmehr Bestandteil der laufenden Hinterbliebenenversorgung, die in der jeweiligen Höhe einen Versorgungsbezug darstellt. Dabei ist unerheblich, wie die erhöhte Versorgung bezeichnet wird.
3. Sterbegeld mit anschließender laufender Hinterbliebenenversorgung
Wird Sterbegeld für einen begrenzten Zeitraum gewährt und schließt sich an diesen Zeitraum eine laufende Hinterbliebenenversorgung an, wird das Sterbegeld anstelle der laufenden Versorgung gewährt. Es kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern erfüllt in Einheit mit der laufenden Versorgung einen Versorgungszweck, und zwar selbst dann, wenn dem Sterbegeld in der jeweiligen Anspruchsgrundlage ein anderer Zweck, z. B. Zuschuss zu den Bestattungskosten, zugedacht sein sollte. Damit ist das — monatlich oder einmalig gezahlte — Sterbegeld als Versorgungsbezug anzusehen. Das Gleiche gilt, wenn für die Zeit des Sterbegeldes bereits ein Anspruch auf die laufende Hinterbliebenenversorgung besteht, der für diese Zeit jedoch ruht. Diese Fälle dürften eher selten sein und auch nur dann vorkommen, wenn Sterbegeld und laufende Versorgung von derselben Stelle gewährt werden.
4. Sterbegeld ohne Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung
Wird einer Person Sterbegeld gewährt, ohne dass für diese Person überhaupt ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung besteht, scheidet eine Einordnung dieser Leistung mangels Versorgungscharakter als Versorgungsbezug aus. Denkbar sind diese Fälle insbesondere dann, wenn es sich bei den Hinterbliebenen nicht um Ehegatten oder Abkömmlinge, sondern um andere Personen (z. B. Eltern oder Geschwister), handelt, die zwar Anspruch auf Sterbegeld, aber keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung haben.
5. Sterbegeld als Abfindung einer laufenden Hinterbliebenenversorgung
Wird mit der möglicherweise als "Sterbegeld" bezeichneten Leistung ein Anspruch auf eine laufende Hinterbliebenenversorgung abgefunden (ohne oder mit anschließender laufenden Hinterbliebenenversorgung), handelt es sich um einen Versorgungsbezug in Form einer Kapitalabfindung nach § 229 Absatz 1 Satz 3 SGB V (A.1.1.9.2).
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