Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Ziff. B.1.2.1. RS 2022/02
Ziff. B.1.2.1. RS 2022/02, Beitragssatz in der Krankenversicherung
(1) Nach § 248 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus dem Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz (nach § 241 SGB V). Dieser beträgt zurzeit 14,6 %. Daneben ist ggf. der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz nach § 242 Absatz 1 SGB V zu berücksichtigen. Veränderungen des allgemeinen Beitragssatzes oder des Zusatzbeitragssatzes werden direkt wirksam; eine zeitliche Verzögerung entsprechend § 247 Satz 3 SGB V oder § 248 Satz 3 SGB V ist nicht vorgesehen.
(2) Für pflichtversicherte Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenkasse gilt Entsprechendes, jedoch mit dem Unterschied, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz gilt (§ 39 Absatz 2 Satz 2 und 3, § 42 Absatz 4 Satz 1 und § 45 Absatz 2 Satz 2 KVLG 1989).
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service