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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.5. RS 2023/04
Ziff. E.5. RS 2023/04, Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung
(1) Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nach § 55 Absatz 1 Satz 1 SGB XI seit dem 1. 1. 2019 3,05 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Mit dem Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege (Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz — PUEG) vom 19. 6. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ab dem 1. 7. 2023 um 0,35 Beitragssatzpunkte auf 3,4 % angehoben.
(2) Mitglieder haben ab Beginn des Monats nach Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag von 0,35 Beitragssatzpunkten zu zahlen, wenn sie keine Kinder haben oder hatten ("Beitragszuschlag für Kinderlose", § 55 Absatz 3 SGB XI). Der Beitragssatz beträgt in diesen Fällen seit dem 1. 1. 2022 3,4 %. Das PUEG sieht die Erhöhung des sog. Beitragszuschlags für Kinderlose ab dem 1. 7. 2023 auf 0,6 % vor, sodass der Beitragssatz insgesamt bei 4 % liegt. Der Beitragszuschlag für Kinderlose gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. 1. 1940 geboren wurden.
(3) Darüber hinaus ist im PUEG eine Beitragssatzdifferenzierung in Abhängigkeit von der Anzahl der insoweit zu berücksichtigenden Kinder in Gestalt von Beitragsabschlägen ab dem 2. Kind vorgesehen.
(4) Näheres geht aus den Grundsätzlichen Hinweisen "Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft" des GKV-Spitzenverbandes [RS 2024/01] in der jeweils aktuellen Fassung hervor.
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