Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. E.7.4. RS 2023/04
Ziff. E.7.4. RS 2023/04, Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen
§ 256 Absatz 1 Satz 1 SGB V bestimmt im Allgemeinen, dass für versicherungspflichtige Mitglieder der GKV die Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse zu zahlen haben (sogenanntes "Zahlstellenverfahren"). Versorgungsbezieher, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind, werden aus verwaltungspraktischen Gründen von dem Zahlstellenverfahren ausgenommen. Somit findet eine Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen bei diesem Personenkreis ausschließlich durch die zuständige Krankenkasse statt.
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