Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Einmalzahlungen
Einmalzahlungen
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, sondern aus einem bestimmten Anlass gewährt werden. Hierzu gehören z. B. Weihnachtsgelder oder zusätzliche Gehälter, Gratifikationen, Gewinnbeteiligungen, zusätzliche Urlaubsgelder sowie Urlaubsabgeltungen.
Kein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind hingegen
- die Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
- Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
- sonstige Sachbezüge oder
- vermögenswirksame Leistungen.
Für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen sind folgende Punkte zu prüfen bzw. zu beachten:
1. Zuordnung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts
Die Einmalzahlung ist grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Die Zahlung kann auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn dieser Zeitraum zum Zeitpunkt der Auszahlung der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist. Erfolgt die Einmalzahlung erst nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum desselben Kalenderjahres zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Entgelt belegt ist. Bei Abgeltungen von Arbeitszeitguthaben bei beendeter oder ruhender Beschäftigung ist das ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Abrechnungszeitraum zuzuordnen, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.
In der Zeit vom 01.01. bis 31.03. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es von demselben Arbeitgeber gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze übersteigt (siehe auch Märzklausel).
2. Höhe der anteiligen JahresBeitragsbemessungsgrenze (BBG)
Die anteilige Jahres-BBG entspricht der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes, dem das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
3. Höhe des bisherigen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts
Bei der Ermittlung des bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelts werden sowohl laufendes Arbeitsentgelt als auch bereits früher gezahlte Einmalzahlungen berücksichtigt. Das Arbeitsentgelt ist jedoch nur soweit heranzuziehen, als es der Beitragspflicht unterliegt. Die zu beurteilende Einmalzahlung wird hierbei nicht berücksichtigt.
4. Ermittlung des beitragspflichtigen Teils der Einmalzahlung
Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung wird ermittelt, indem eine Vergleichsberechnung zwischen der anteiligen Jahres-BBG und dem bisher beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vorgenommen wird. Die anteilige Jahres-BBG wird dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt für denselben Zeitraum gegenübergestellt. Übersteigt die Einmalzahlung die Differenz der beiden Werte nicht, so unterliegt sie in voller Höhe der Beitragspflicht. Wird der ermittelte Differenzbetrag hingegen überschritten, unterliegt die Einmalzahlung nur in Höhe des Differenzbetrags der Beitragspflicht.
Kontakt zur AOK Hessen
Firmenkundenservice
E-Mail-Service