Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Mitwirkungspflicht – Feststellung Versicherungspflicht
Mitwirkungspflicht – Feststellung Versicherungspflicht
Der Arbeitgeber hat nach den gesetzlichen Bestimmungen jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Hieraus erwächst für den Arbeitgeber die Verpflichtung, das Versicherungsverhältnis des jeweiligen Arbeitnehmers zu beurteilen. Abhängig vom Ergebnis der Beurteilung hat der Arbeitgeber die entsprechenden Meldungen zu erstatten, Beiträge zu berechnen und ggf. vom Arbeitsentgelt einzubehalten und an die zuständige Einzugsstelle abzuführen.
Darüber hinaus hat der Arbeitgeber alle für die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht maßgebenden Angaben (Personalfragebogen) – z. B. bei geringfügig Beschäftigten – zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen. Hierzu gehört auch, dass der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber über eventuelle Vorbeschäftigungen oder über aktuelle weitere Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern informiert, damit der Arbeitgeber die Kurzfristigkeit einer Beschäftigung beurteilen oder aber prüfen kann, ob eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit anderen geringfügig entlohnten Beschäftigungen oder mit einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung zusammenzurechnen ist. Ist der Arbeitnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, ist der Rückgriff des Arbeitgebers nicht auf den Beitragsabzug der letzten drei Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen beschränkt (§ 28g SGB IV).
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