Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 8. RS 2007/08
Ziff. 8. RS 2007/08, Abgrenzung zu anderen Sozialleistungsträgern bei der Versorgung mit Hilfsmitteln
(1) Im Rahmen der für alle behinderten Menschen geltenden Bestimmungen ist die Gesetzliche Krankenversicherung nur innerhalb ihres Aufgabengebietes — Krankenhilfe und medizinische Rehabilitation — und unter ihren besonderen Voraussetzungen (vgl. § 7 SGB IX) zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet.
(2) Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung deutlich gemacht, dass der Gesetzlichen Krankenversicherung allein die medizinische Rehabilitation obliegt, also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolges, um ein selbständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder soziale Rehabilitation, die auch die Versorgung mit Hilfsmitteln umfassen kann, ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist folglich nicht dafür zuständig, die Hilfen zu finanzieren, um die Eingliederung in das private, gesellschaftliche und berufliche Leben zu fördern. Hieran hat sich auch durch die Einführung des SGB IX nichts geändert 1 .
(3) Sofern für eine Hilfsmittelversorgung verschiedene Sozialleistungsträger zuständig sind, können die Kosten aufgeteilt bzw. dem in Vorleistung getretenen Sozialleistungsträger erstattet werden, sofern es sich um eine nach dem Ursachenmaßstab teilbare Leistung handelt 2 .
1 Vgl. BSG, Urteil vom 23. 7. 2002 — B 3 KR 3/02 R.
2 Vgl. BSG, Urteil vom 22. 8. 2001 — B 3 KR 9/00 R.
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