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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3. RS 2024/02
Ziff. 3. RS 2024/02, Bemessungsgrundlage
(1) Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages. Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Säumniszuschlags ist der Betrag, der nach Ablauf des Fälligkeitstages noch nicht gezahlt ist. In diesen Betrag fließen neben dem rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Umlagen nach dem AAG sowie die Insolvenzgeldumlage ein. Bei Teilnahme des Arbeitgebers am sog. Firmenzahlerverfahren sind auch rückständige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer in die Bemessungsgrundlage zur Ermittlung des Säumniszuschlags einzubeziehen. Säumniszuschläge sind hingegen nicht auf Kosten, Gebühren, Zinsen und Säumniszuschläge zu erheben.
(2) Für die Berechnung des Säumniszuschlages sind die rückständigen Beiträge und Umlagen auf 50 EUR nach unten abzurunden. Für die Abrundung sind 2 Methoden zulässig: die sog. Additionsmethode und die sog. Fälligkeitsmethode.
- - Bei der sog. Additionsmethode sind zunächst alle fälligen Beiträge und Umlagen (unabhängig davon, ob es sich um fällige Beiträge und Umlagen des laufenden Monats oder aus Vormonaten handelt) zu addieren; der (Gesamt-)Betrag ist anschließend auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag nach unten abzurunden. Das gilt auch, wenn die rückständigen Beiträge und Umlagen in einzelnen Monaten weniger als 50 EUR betragen (vgl. BSG, Urteil vom 7. 7. 2020 — B 12 R 28/18 R —, USK 2020-27). Lediglich bei einem (Gesamt-)Betrag, der unter 50 EUR bleibt, sind dementsprechend keine Säumniszuschläge zu erheben.
- - Bei der sog. Fälligkeitsmethode sind die rückständigen Beiträge und Umlagen unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition jeweils auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
(3) Welcher Abrundungsmethode sich die Einzugsstelle insbesondere mit Blick auf die maschinelle systemseitige Unterstützung bedient, steht ihr frei. Eine Ermessensausübung ist damit nicht verbunden. Der Gesetzgeber hat mit der durch das 8. SGB IV-ÄndG geschaffenen Regelung in § 24 Absatz 1 Satz 2 SGB IV ausdrücklich auch die sog. Fälligkeitsmethode für rechtlich zulässig erachtet. Damit kommt dem Urteil des BSG vom 7. 7. 2020 — B 12 R 28/18 R —, USK 2020-27, in dem die Anwendung der Abrundungsvorschrift ohne Addition der rückständigen Beiträge und Umlagen für unzulässig erachtet worden ist, von dem entschiedenen Einzelfall abgesehen für die Praxis keine weitere Bedeutung zu.
(4) Bei nicht rechtzeitiger Übermittlung des Beitragsnachweises hat die Einzugsstelle die Beiträge und Umlagen zu schätzen (§ 28f Absatz 3 Satz 2 SGB IV). Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Säumniszuschlags bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung ist in diesem Fall der Betrag der Schätzung, abgerundet auf den nächsten durch 50 EUR teilbaren Betrag. Wird die Übermittlung des Beitragsnachweises nachgeholt und weicht der nachgewiesene (Gesamt-)Betrag vom Schätzbetrag ab, ist die Säumniszuschlagsberechnung zu korrigieren. Liegt der Einzugsstelle ein SEPA-Lastschriftmandat zur Einziehung der Beiträge vor, ist der (positive) Differenzbetrag zwischen dem nachgewiesenen (Gesamt-)Beitrag und dem Betrag der Schätzung zeitnah von der Einzugsstelle einzuziehen. Aus dem Differenzbetrag sind Säumniszuschläge zu erheben. Eine Korrektur der Säumniszuschlagsberechnung hat auch zu erfolgen, wenn ein Beitragsnachweis, der Grundlage für die Ermittlung eines Säumniszuschlags war, rückwirkend berichtigt wird (z. B. durch den Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger im Rahmen der Betriebsprüfung aufgrund eines Berechnungsfehlers).
(5) Wird eine Schätzung aufgrund fehlenden Beitragsnachweises im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 SGB IV (Standardprüfung) aufgelöst, stellt der prüfende Rentenversicherungsträger die Differenz zwischen der Schätzung und den zu erhebenden Beiträgen fest und berechnet die Säumniszuschläge; § 24 Absatz 2 SGB IV findet in diesen Fällen keine Anwendung. Bei Insolvenzprüfungen ist dagegen (weiterhin) nach den Grundsätzen des Besprechungsergebnisses der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 25./26. 4. 2006 (Punkt 11 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs) zu verfahren. Ergibt sich, dass die tatsächliche Beitragsschuld nicht mit der geschätzten Beitragsschuld übereinstimmt, übermitteln die Prüfdienste der Rentenversicherung (anders als bei Standardprüfungen) den Einzugsstellen keine Differenzbeträge, sondern die tatsächliche Höhe der Beitragsschuld. Die Einzugsstellen werten die Feststellungen der Rentenversicherungsträger aus, insbesondere zur Geltendmachung der Beitragsnachforderungen nach § 175 SGB III, und berechnen die tatsächlich (noch) geschuldeten Beiträge einschließlich der darauf entfallenden Säumniszuschläge.
(6) Säumniszuschläge sind nach § 24 Absatz 1 Satz 3 SGB IV dann nicht zu erheben, wenn der rückständige (Gesamt-)Betrag unter 150 EUR liegt und der Säumniszuschlag gesondert anzufordern wäre. Diese Regelung hat allein verwaltungsökonomische Gründe. Sie soll verhindern, dass Portokosten entstehen, die der Höhe nach den Säumniszuschlag übersteigen (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 12/5187). Deshalb sind in den Fällen, in denen der Säumniszuschlag nicht gesondert anzufordern ist, auch bei einem Beitragsrückstand unter 150 EUR Säumniszuschläge zu erheben.
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