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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 15 SGB XIV
§ 15 SGB XIV, Anspruch auf Leistungen bei Gewalttaten im Ausland
1 Personen, die durch ein schädigendes Ereignis nach den §§ 13 und 14 im Ausland eine gesundheitliche Schädigung erleiden, erhalten wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Leistungen nach Maßgabe des § 102, wenn sie
- 1. ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und
- 2. sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens 6 Monaten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes aufgehalten haben.
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