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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 103 SGB XIV
§ 103 SGB XIV, Leistungen für Zivildienstgeschädigte und Hinterbliebene
Zivildienstgeschädigte erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23
- 1. nach Beendigung des Dienstverhältnisses Leistungen der Sozialen Entschädigung,
- 2. während des Dienstverhältnisses Leistungen des Kapitels 4 Abschnitt 3 und des Kapitels 9 Abschnitt 1.
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