Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 52 VersAusglG
§ 52 VersAusglG, Durchführung einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs
(1) Für die Durchführung des Abänderungsverfahrens nach § 51 ist § 226 FamFG anzuwenden.
(2) Der Versorgungsträger berechnet in den Fällen des § 51 Absatz 2 den Ehezeitanteil zusätzlich als Rentenbetrag.
(3) Beiträge zur Begründung von Anrechten zugunsten der ausgleichsberechtigten Person sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen zurückzuzahlen.
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