Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 9.2.4.9.1.1. RS 2017/10
Ziff. 9.2.4.9.1.1. RS 2017/10, Zuschuss bei mehreren Arbeitgebern
(1) Übersteigt das aus mehreren Arbeitsverhältnissen insgesamt bezogene kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt 13 EUR, hat jeder Arbeitgeber nach § 20 Absatz 2 MuSchG einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten. Für die Berechnung des Zuschusses sind die durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Die Arbeitgeber zahlen dann anteilig im Verhältnis der von ihnen gezahlten durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelte ihren Zuschuss. Hierzu errechnet die Krankenkasse das anteilige Mutterschaftsgeld und meldet dieses dem jeweiligen Arbeitgeber 1 .
Beispiel 51: anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto ≤ 13 EUR
Arbeitsverhältnis A: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
12 EUR |
Arbeitsverhältnis B: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
13 EUR |
Gesamtnettoarbeitsentgelt | 25 EUR |
Anspruch auf Mutterschaftsgeld | 13 EUR |
Gesamtzuschuss | 12 EUR |
Formel:
Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung : Gesamtnettoarbeitsentgelt = anteiliges Mutterschaftsgeld
Lösung:
13 EUR x 12 EUR : 25 EUR = 6,24 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber A)
13 EUR x 13 EUR : 25 EUR = 6,76 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber B)
Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 12 EUR - 6,24 EUR = 5,76 EUR und B: 13 EUR - 6,76 EUR = 6,24 EUR).
Beispiel 52: anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern, kalendertägliches Netto > 13 EUR
Arbeitsverhältnis A: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
26 EUR |
Arbeitsverhältnis B: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
14 EUR |
Gesamtnettoarbeitsentgelt | 40 EUR |
Anspruch auf Mutterschaftsgeld | 13 EUR |
Gesamtzuschuss | 27 EUR |
Formel: Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung : Gesamtnettoarbeitsentgelt = anteiliges Mutterschaftsgeld
Lösung:
13 EUR x 26 EUR : 40 EUR = 8,45 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber A)
13 EUR x 14 EUR : 40 EUR = 4,55 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber B)
Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 26 EUR - 8,45 EUR = 17,55 EUR und B: 14 EUR - 4,55 EUR = 9,45 EUR).
Beispiel 53: anteiliges Mutterschaftsgeld bei mehreren Arbeitgebern mit Ablauf der Arbeitsverhältnisse wegen Befristung
Arbeitsverhältnis A: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
26 EUR |
endet durch Zeitablauf am | 15. 7. |
Arbeitsverhältnis B: kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt |
14 EUR |
endet durch Zeitablauf am | 31. 7. |
Beginn Schutzfrist | 11. 7. |
Lösung:
a) Mutterschaftsgeld vom 11. 7. bis 15. 7.:
Gesamtnettoarbeitsentgelt | 40 EUR |
Anspruch auf Mutterschaftsgeld | 13 EUR |
Gesamtzuschuss | 27 EUR |
Formel:
Mutterschaftsgeld x Arbeitsentgelt aus jeweiliger Beschäftigung : Gesamtnettoarbeitsentgelt = anteiliges Mutterschaftsgeld
13 EUR x 26 EUR : 40 EUR = 8,45 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber A)
13 EUR x 14 EUR : 40 EUR = 4,55 EUR (anteiliges Mutterschaftsgeld Arbeitsgeber B)
In der Zeit vom 11. 7. bis 15. 7. ist Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR durch die Krankenkasse zu zahlen. Gleichzeitig zahlen die Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld (A: 26 EUR - 8,45 EUR = 17,55 EUR und B: 14 EUR - 4,55 EUR = 9,45 EUR).
b) Mutterschaftsgeld vom 16. 7. bis 31. 7.:
Arbeitsverhältnis A endete zum 15. 7., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers A zu diesem Zeitpunkt und die Krankenkasse zahlt Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes (siehe Abschnitt 9.3.1).
Zusätzlich hierzu leistet die Krankenkasse Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 EUR aus dem Arbeitsverhältnis B. Der Arbeitsgeber B leistet seine Zuschusszahlung (1 EUR) auf Basis des Arbeitsentgelts aus dieser Beschäftigung.
c) Mutterschaftsgeld vom 1. 8. bis Ende der Schutzfrist:
Arbeitsverhältnis B endete zum 31. 7., daher entfällt der Anspruch auf Zuschuss des Arbeitgebers B auch zu diesem Zeitpunkt.
Die Krankenkasse hat damit Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes auf Grundlage beider Arbeitsverhältnisse zu zahlen (siehe Abschnitt 9.3.1).
(2) Sofern neben einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis besteht und das geringfügige Beschäftigungsverhältnis während der Schutzfr isten nach § 3 Absatz 1 und 2 MuSchG endet, besteht ab dem Tag nach dem Ende der geringfügigen Beschäftigung weiterhin ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis sowie der geringfügigen Beschäftigung. Aus der geringfügigen Beschäftigung heraus besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Daher kann bei Beendigung der geringfügigen Beschäftigung kein Mutterschaftsgeld in Höhe Krankengeld gewährt werden. Insofern ist analog zum Abschnitt 9.3.1.2 weiterhin ein Mutterschaftsgeld in Höhe 13 EUR kalendertäglich von der Krankenkasse zu zahlen, da der einmal entstandene Anspruch auf Mutterschaftsgeld fortbesteht. Der zu zahlende Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber der versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt auch bei Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses unverändert. D. h., der Arbeitgeber hat weiterhin den Zuschuss zu gewähren, der sich aus der Differenz des Nettoarbeitsentgelts der versicherungspflichtigen Beschäftigung abzüglich dem anteiligen Mutterschaftsgeld aus dieser Beschäftigung ermittelt. Im Falle einer zulässigen Beendigung der geringfügigen Beschäftigung ist der evtl. geleistete Arbeitgeberzuschuss ab dem Tag nach Beendigung des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses durch die Krankenkasse zu zahlen (vgl. Abschnitt 9.2.4.9.2).
1 Die Arbeitgeber sollen im Rahmen des Verfahrens "Datenaustausch Entgeltersatzleistungen nach § 107 SGB IV" vorab — auch bei regelmäßiger Überschreitung der Grenzwerte in Höhe von 390 EUR bzw. 403 EUR — das erzielte Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist übermitteln.
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