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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz; Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen der Rentenzuschläge [RS 2024/04]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.1.4.3. RS 2024/04, Rentenzuschläge zu Hinterbliebenenrenten bei Einkommensanrechnung (§ 307j Absatz 2 Satz 2 SGB VI)

(1) Wird auf eine Rente wegen Todes Einkommen angerechnet und kommt es daher zu einer teilweisen Auszahlung der Rente, modifiziert sich die Berechnung des Rentenzuschlags durch die Deutsche Post AG. Hierbei wird der ungekürzte Bruttorentenbetrag zuzüglich eines geleisteten Zuschusses nach § 106 SGB VI mit dem zuschlagsrelevanten Faktor vervielfältigt.

(2) Auch in diesem Fall gilt der Grundsatz, dass der auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI entfallende Teil des Rentenzuschlags keine beitragspflichtige Einnahme darstellt. Lediglich der Teil des Rentenzuschlags, der auf die eigentliche Rente entfällt, ist zur Beitragspflicht heranzuziehen. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Rentenzuschlags kann die Krankenkasse auch in diesem Fall nur auf die im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens mitgeteilte Höhe des Ausgangsbetrags für die Krankenversicherung [KVAUBT] zurückzugreifen. Es handelt sich hierbei jedoch um den Zahlbetrag der Rente nach Minderung um das anrechenbare Einkommen. Vor diesem Hintergrund gilt ein anderes Berechnungsverfahren als für Rentenzuschläge zu den Versichertenrenten. Der beitragspflichtige Teil des Rentenzuschlags wird als Differenz zwischen dem bekannten Gesamtbetrag des Rentenzuschlags und dem errechneten Betrag Z, der als Zuschlag auf den Zuschuss nach § 106 SGB VI entfällt, ermittelt. Für den Wert Z gilt folgende Formel:

Z = KVAUBT xSumme der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes als Prozentsatzxzuschlagsrelevanter Faktor (0,045 oder 0,075).

Beitragspflichtiger Teil des monatlichen Rentenzuschlags =

Gesamtbetrag des Rentenzuschlags - Wert Z

(3) Sofern die Hinterbliebenenrente ohne Berücksichtigung eines anrechenbaren Einkommens ausgezahlt wird, könnte grundsätzlich das unter Ziff. 3.1.4.2. beschriebene Berechnungsverfahren angewandt werden. Da den Krankenkassen im Regelfall keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wird aus Vereinfachungsgründen empfohlen, bei Bezug einer Hinterbliebenenrente immer die in diesem Abschnitt dargestellte Formel zu benutzen.


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