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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 6. RS 2024/04
Ziff. 6. RS 2024/04, Auswirkungen für Familienversicherte
(1) Das Bestehen einer Familienversicherung hängt u. a. davon ab, dass das Gesamteinkommen der betreffenden Person die Einkommensgrenze des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SGB V nicht überschreitet. Bei Renten wird nach ausdrücklicher Regelung der Zahlbetrag der Rente berücksichtigt. In der Familienversicherung ist, wie im Beitragsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung, der Rentenzuschlag nach § 307j SGB VI einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen.
(2) In den Fragebögen zur Familienversicherung (Erstprüfung und Bestandspflege) wird u. a. der Bezug einer gesetzlichen Rente und sonstiger Renten (monatlicher Zahlbetrag) sowie — in einem separaten Feld — von sonstigen regelmäßigen monatlichen Einkünften abgefragt. Diese Abfrage umfasst somit ausreichend auch die Rentenzuschläge, sodass es einer temporären Anpassung der Fragebögen für diesen Zweck nicht bedarf.
(3) Besteht bisher eine Familienversicherung und ist beim Rentenversicherungsträger als KV-Status eine Familienversicherung hinterlegt, wird bei der Rente nicht zwischen Bruttobetrag (Zahlbetrag) und Nettobetrag unterschieden. D. h., für die Prüfung, ob die Einkommensgrenze in der Familienversicherung überschritten wird, kann — neben dem der Krankenkasse über das KVdR-Meldeverfahren bekannten Zahlbetrag der Rente — der aus der Mitteilung des Renten Service der Deutschen Post AG hervorgehende Auszahlungsbetrag des Rentenzuschlags zugrunde gelegt werden.
(4) Wird die Einkommensgrenze durch die Zahlung des Rentenzuschlags überschritten (z. B. am 1. 7. 2024), endet die Familienversicherung und es tritt in der Regel die obligatorische Anschlussversicherung ein — mit den entsprechenden beitragsrechtlichen Konsequenzen.
(5) Erhält die Krankenkasse im Rahmen des KVdR-Meldeverfahrens für eine bisher familienversicherte Person zum 1. 12. 2025 eine Meldung mit einem angehobenen Zahlbetrag der Rente, deutet dies darauf hin, dass diese Person ab 1. 7. 2024 einen Rentenzuschlag neben der Rente erhalten hat. Wird durch die Anhebung der Rente die Einkommensgrenze überschritten, sind Ermittlungen gegenüber dem Mitglied angezeigt, ob bei dem Angehörigen die Einkommensgrenze bereits ab 1. 7. 2024 überschritten wird. Ggf. ist die Familienversicherung rückwirkend zu beenden.
(6) Für den Fall einer Nachzahlung nach § 307j Absatz 5 SGB V gilt Folgendes: Da sich dieser Betrag zwar auf die Vergangenheit bezieht (1. 7. 2024 bis 30. 11. 2025), jedoch erst Ende 2025/Anfang 2026 ausgezahlt wird und dann erst feststeht, ob und in welcher Höhe ein Anspruch darauf besteht, kann allein dadurch die zum Zeitpunkt der Auszahlung bestehende Familienversicherung (die anhand der vorliegenden Umstände zukunftsbezogen zu beurteilen ist) für die Vergangenheit nicht beeinflusst werden.
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