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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 24a ArbSchG
§ 24a ArbSchG, Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit
§ 24a eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl. I S. 3334).
(1) 1 Beim BMAS wird ein Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gebildet, in dem geeignete Personen vonseiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und weitere geeignete Personen, insbesondere aus der Wissenschaft, vertreten sein sollen. 2 Dem Ausschuss sollen nicht mehr als 15 Mitglieder angehören. 3 Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. 4 Die Mitgliedschaft im Ausschuss ist ehrenamtlich. 5 Ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus den anderen Ausschüssen beim BMAS nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 soll dauerhaft als Gast im Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit vertreten sein.
(2) 1 Das BMAS beruft die Mitglieder des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und die stellvertretenden Mitglieder. 2 Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus seiner Mitte. 3 Die Geschäftsordnung und die Wahl der oder des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des BMAS.
(3) 1 Zu den Aufgaben des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gehört es, soweit hierfür kein anderer Ausschuss beim BMAS nach § 18 Absatz 2 Nummer 5 zuständig ist,
- 1. den Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu ermitteln,
- 2. Regeln und Erkenntnisse zu ermitteln, wie die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt werden können,
- 3. Empfehlungen zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit aufzustellen,
- 4. das BMAS in allen Fragen des Arbeitsschutzes zu beraten.
(4) 1 Das BMAS kann die vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit ermittelten Regeln und Erkenntnisse im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt geben und die Empfehlungen veröffentlichen. 2 Der Arbeitgeber hat die bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3 Bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind, soweit diese von der betreffenden Regel abgedeckt sind. 4 Die Anforderungen aus Rechtsverordnungen nach § 18 und dazu bekannt gegebene Regeln und Erkenntnisse bleiben unberührt.
(5) 1 Die Bundesministerien sowie die obersten Landesbehörden können zu den Sitzungen des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Vertreterinnen oder Vertreter entsenden. 2 Auf Verlangen ist ihnen in der Sitzung das Wort zu erteilen.
(6) Die Geschäfte des Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit führt die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
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